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Dokument-Nr. 33745

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Urteil13.04.2022Landgericht Stuttgart2 O 263/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 42Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 42
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil13.04.2022

Maklerprovision: Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und NutzungBeabsichtigte künftige Nutzung durch Käufer ist unerheblich

Die Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus im Rahmen des § 656 c Abs. 1 BGB bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung. Wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will, spielt keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 kam es in Baden-Württemberg unter Zuhilfenahme einer Maklerin zu einem Verkauf eines mit einer Doppel­haus­hälfte bebauten Grundstücks. Die Maklerin machte daraufhin gegenüber den Käufern den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 4,76 % des Kaufpreises geltend. Die Käufer hielten dies für unzulässig und verwiesen auf § 656 c Abs. 1 BGB. Ihrer Meinung nach liege ein Einfamilienhaus vor, da sie das Haus als solches künftig haben nutzen wollen. Die Doppel­haus­hälfte war in zwei Wohnungen aufgeteilt. Im Obergeschoss befand sich eine 81 qm große Drei-Zimmerwohnung und im Erdgeschoss eine vermietete 95 qm große Vier-Zimmerwohnung. Da die Maklerin von einem Zweifa­mi­li­enhaus ausging, klagte sie auf Zahlung des Maklerlohns.

Anspruch auf Maklerlohn

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB der Anspruch auf den Maklerlohn zu. Der Maklervertrag sei nicht gemäß § 656 c Abs. 2 BGB unwirksam, da die Regelung des § 656 c Abs. 1 BGB nicht greife. Kaufgegenstand sei kein Einfamilienhaus gewesen.

Vorliegen eines Zweifa­mi­li­en­hauses

Bei der Bestimmung, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, komme es nach Ansicht des Landgerichts auf die bestehende Bebauung bzw. Aufteilung und Nutzung des Gebäudes an. Unerheblich sei, wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will. Davon ausgehend sei hier von einem Zweifa­mi­li­enhaus auszugehen. Das Gebäude weise zwei vollständige Wohnungen auf und könne daher den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2024, 42/rb)

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