Dokument-Nr. 33745
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- WuM 2024, 42Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 42
Landgericht Stuttgart Urteil13.04.2022
Maklerprovision: Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und NutzungBeabsichtigte künftige Nutzung durch Käufer ist unerheblich
Die Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus im Rahmen des § 656 c Abs. 1 BGB bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung. Wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will, spielt keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 kam es in Baden-Württemberg unter Zuhilfenahme einer Maklerin zu einem Verkauf eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Die Maklerin machte daraufhin gegenüber den Käufern den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 4,76 % des Kaufpreises geltend. Die Käufer hielten dies für unzulässig und verwiesen auf § 656 c Abs. 1 BGB. Ihrer Meinung nach liege ein Einfamilienhaus vor, da sie das Haus als solches künftig haben nutzen wollen. Die Doppelhaushälfte war in zwei Wohnungen aufgeteilt. Im Obergeschoss befand sich eine 81 qm große Drei-Zimmerwohnung und im Erdgeschoss eine vermietete 95 qm große Vier-Zimmerwohnung. Da die Maklerin von einem Zweifamilienhaus ausging, klagte sie auf Zahlung des Maklerlohns.
Anspruch auf Maklerlohn
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB der Anspruch auf den Maklerlohn zu. Der Maklervertrag sei nicht gemäß § 656 c Abs. 2 BGB unwirksam, da die Regelung des § 656 c Abs. 1 BGB nicht greife. Kaufgegenstand sei kein Einfamilienhaus gewesen.
Vorliegen eines Zweifamilienhauses
Bei der Bestimmung, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, komme es nach Ansicht des Landgerichts auf die bestehende Bebauung bzw. Aufteilung und Nutzung des Gebäudes an. Unerheblich sei, wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will. Davon ausgehend sei hier von einem Zweifamilienhaus auszugehen. Das Gebäude weise zwei vollständige Wohnungen auf und könne daher den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2024
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2024, 42/rb)
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