23.11.2024
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Landgericht Stuttgart Beschluss10.05.2012

Private Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge müssen im Rahmen der Pfändung berücksichtigt werdenZu geringer Pfändungsbetrag kann durch Wechsel in branchenweit einheitlichen Basistarif erhöht werden

Nach Einführung des Basistarifs ist der pfändungsfreie Betrag für Leistungen zur Kranken­ver­si­cherung auch für Privat­ver­si­cherte auf den Höchst­bei­tragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung begrenzt. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schuldner hatte monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 1.973,72 Euro bezogen. Als privat Kranken­ver­si­cherter hatte er zuletzt 741,37 Euro an die Kranken­ver­si­cherung bezahlt. Die Gläubigerin hatte die Zwangsvollstreckung betrieben, der monatlich pfändbare Teil war mit 140,78 Euro berechnet worden. Dieser Betrag war nach Meinung der Gläubigerin zu gering gewesen.

Höherer Pfändungsbetrag durch Wechsel in Basistarif der Krankenkasse

Das Landgericht Stuttgart gab der Gläubigerin Recht. Es stellte fest, dass der seitens der Dritt­schuldnerin zu berück­sich­tigende Betrag für die Beiträge des Schuldners zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung auf den gesetzlichen Beitragssatz (aktuell 16,85 %) der jeweiligen Beitrags­be­mes­sungs­grenze (aktuell 3.825,00 Euro monatlich) zu begrenzen sei. Er übersteige anderenfalls den "Rahmen des Üblichen" (ZPO § 850 e Nr. 1 Satz 2 lit. b). Mit der Einführung des branchenweit einheitlichen Basistarifs stünde auch Versicherten, die nicht der gesetzlichen Versi­che­rungs­pflicht unterlägen, ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht nachstehe. Der Schuldner könne somit problemlos in den Basistarif wechseln, so dass für die Gläubigerin ein höherer Betrag (189,78 Euro) für die Pfändung zur Verfügung stünde. Die Rechts­be­schwerde wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der fehlenden oberge­richt­lichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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