21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil15.07.2010

BGH: Berufs­un­fä­hig­keits­renten ehemaliger Selbstständiger genießen ebenfalls PfändungsschutzPfändungsschutz gilt innerhalb der allgemeinen Pfändungs­grenzen

Auch zeitlich beschränkte Berufs­un­fä­hig­keits­renten unterliegen dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungs­grenzen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein zuvor selbstständig tätiger Insol­venz­schuldner einen Versi­che­rungs­vertrag über Renten­leis­tungen abgeschlossen. Inhalt der Vereinbarung waren eine monatlich zahlbare Rente oder alternativ eine Kapita­l­ab­findung beziehungsweise für den Fall der Berufs­un­fä­higkeit eine zusätzliche Rente gewesen. Für den Fall der Berufs­un­fä­higkeit war die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912 Euro bis zum Jahr 2020 vereinbart worden, fällig jeweils vierteljährig im Voraus. Nachdem der Schuldner berufsunfähig geworden war, hatte die Versicherung an ihn regelmäßig gezahlt. Der Verwalter im Insol­venz­ver­fahren hatte später von der Versicherung die Zahlung der viertel­jähr­lichen Versi­che­rungs­leistung an die Masse verlangt. Die Versicherung hatte dies abgelehnt.

BGH entschied im Revisi­ons­ver­fahren zugunsten des Versi­che­rungs­nehmers

Der Pfändungsschutz wurde mit Bezug auf § 851 c ZPO zuerst abgelehnt, weil die Berufsunfähigkeitsrente keine "lebenslange" Leistung sei. Der Bundes­ge­richtshof entschied dagegen in der Revision zugunsten des ehemaligen Selbstständigen und stützte sich dabei auf § 850 b ZPO. Danach unterliegen auch deren zeitlich beschränkte Berufs­un­fä­hig­keits­renten ebenso wie bei Arbeitnehmern und Beamten dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungs­grenzen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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