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Landgericht Stralsund Urteil07.12.2016

Unfall­ge­schä­digter muss nicht seine Voll­kasko­versicherung zwecks schnellerer Reparatur und somit zur Minderung von Mietwagenkosten beanspruchenGegnerische Haft­pflicht­versicherung kann Schadensumfang durch zeitnahe Reparatur­kosten­übernahme mindern

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, zwecks schnellerer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs seine Voll­kasko­versicherung in Anspruch zu nehmen, um damit Mietwagenkosten zu mindern. Vielmehr hat es die gegnerische Haft­pflicht­versicherung selbst in der Hand, etwa durch eine zeitnahe Reparatur­kosten­übernahme den Schadensumfang zu mindern. Dies hat das Landgericht Stralsund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im November 2014 mietete sich ein Fahrzeughalter einen Mietwagen an, da sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls repara­tur­be­dürftig war. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erkannte erst im Februar 2015 die Eintritts­pflicht an und erteilte eine Repara­tur­kos­ten­übernahme. Aufgrund nicht vom Fahrzeughalter zu vertretenen Umständen wurde die Reparatur des Fahrzeugs erst im März 2015 abgeschlossen. Nachfolgend verlangte der Fahrzeughalter von der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung die Freistellung von den Mietwagenkosten in Höhe von ca. 9.550 Euro. Die Versicherung lehnte dies aber ab. Ihrer Meinung nach hätte der Fahrzeughalter zur schnelleren Reparatur seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen. Dadurch wären die hohen Mietwagenkosten nicht angefallen. Der Fahrzeughalter hielt dies für unzutreffend und erhob Klage.

Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten

Das Landgericht Stralsund entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Haftpflicht­ver­si­cherung ein Anspruch auf Freistellung von den Mietwagenkosten zu. Dem Kläger sei kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten.

Kein Mitverschulden aufgrund fehlender Inanspruchnahme der Vollkas­ko­ver­si­cherung

Der Kläger sei nach Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, seine Vollkas­ko­ver­si­cherung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei es der Beklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen, den Schadensumfang dadurch zu mindern, dass sie zeitnah nach dem Unfallereignis eine Repara­tur­kos­ten­übernahme erklärt hätte. Im Fall einer verzögerten Prüfung der Eintritts­pflicht hätte die Beklagte beim Kläger nachfragen und gegebenenfalls selbst ein Interims­fahrzeug zur Verfügung stellen bzw. ein günstigeres Mietfahrzeug anbieten müssen.

Anmietung eines Mietfahrzeugs Regelfall

Es sei zudem zu beachten, so das Landgericht, dass ein geschädigter Fahrzeughalter in aller Regel ein Mietfahrzeug in Anspruch nehme. Dies hätte der Beklagten als große Kfz-Versicherung bekannt sein müssen.

Quelle: Landgericht Stralsund, ra-online (vt/rb)

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