21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 17274

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Urteil04.06.1986Landgericht Schweinfurt3 S 83/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 1143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1143
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Landgericht Schweinfurt Urteil04.06.1986

Streit unter Nachbarn: Grund­stücks­eigentümer muss Gefahr von Dachlawinen beseitigenKeine Pflicht zur Duldung von Dachlawinen wegen nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnisses

Wird ein Grundstück durch Dachlawinen eines Nachba­r­grund­stücks beeinträchtigt, so steht dem Grund­stücks­eigentümer ein Abwehranspruch gegenüber den Nachbarn zu. Der Grund­stücks­eigentümer ist nicht verpflichtet die Beein­träch­tigung zu dulden, insbesondere nicht wegen dem nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstück wurde bei stärkeren Schneefällen immer wieder von Dachlawinen aufgrund eines an der Grundstücksgrenze stehenden Nachbarhauses in Mitleidenschaft gezogen. Es entstanden Sachschäden am Grundstück. Des Weiteren wurden Personen gefährdet. Der Grundstückseigentümer verlangte daher von seinem Nachbarn Maßnahmen zu ergreifen, um Dachlawinen zu verhindern. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Anspruch auf Abwehrmaßnahmen bestand

Das Landgericht Schweinfurt entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Diesem habe ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Beein­träch­tigung des Grundstücks durch die nachbarlichen Dachlawinen zugestanden. Der Nachbar sei für die Beein­träch­tigung auch verantwortlich gewesen. Denn diese habe nicht nur auf das Wirken von Naturkräften beruht, sondern sei auch auf die Dachneigung zurückzuführen gewesen.

Keine Duldungspflicht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer sei nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht verpflichtet gewesen die Beein­träch­ti­gungen zu dulden. Eine solche Duldungspflicht habe sich zum einen nicht aus § 906 BGB ergeben, da diese Norm auf Dachlawinen nicht anzuwenden sei. Zum anderen habe sich die Pflicht zur Duldung auch nicht aus den Grundsätzen des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses ergeben.

Keine Anwendung der Grundsätze des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses

Die Rechte und Pflichten von Grund­s­tücks­nachbarn werden nach Einschätzung des Landgerichts durch die nachbar­recht­lichen Geset­zes­be­stim­mungen, insbesondere durch die §§ 905 ff. BGB, hinreichend bestimmt. Daher müsse der Rückgriff auf die Grundsätze des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses eine Ausnahme bleiben. Somit könne sich eine über § 906 BGB hinausreichende Duldungspflicht nur ergeben, wenn die Geltendmachung des Abwehranspruchs bei der unter Nachbarn gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen für den Störer grob unbillig und unzumutbar ist. Das Gericht konnte hier jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Durchsetzung des Abwehranspruchs für den Nachbarn völlig untragbar und wirtschaftlich unzumutbar war.

Quelle: Landgericht Schweinfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1143/rb)

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