Dokument-Nr. 25058
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- MMR 2017, 576Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 576
- Amtsgericht Lebach, Urteil29.04.2015, 13 C 308/14 (71)
Landgericht Saarbrücken Urteil22.03.2016
Anschlussinhaber muss bei Rechtsverletzung aufgrund illegalen Filesharings durch einen Nutzer des Anschlusses Namen sämtlicher Nutzer angebenAnschlussinhaber treffen Nachforschungspflichten
Wird ein Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharings über seinen Anschluss in Anspruch genommen, genügt es nicht, dass er seine Täterschaft abstreitet und anführt, die Urheberrechtsverletzung könne von einem anderen Nutzer des Anschlusses verübt worden sein. Ihn trifft vielmehr eine Nachforschungspflicht. Er muss mindestens die Namen der Nutzer angeben. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Inhaber eines Internetanschlusses vorgeworfen im Mai 2010 einen urheberrechtlich geschützten Film heruntergeladen zu haben. Diesen Vorwurf wies der Anschlussinhaber zurück und verwies darauf, dass noch andere Personen im Haushalt den Anschluss nutzten. Der Rechteinhaberin war dies offenbar egal und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Lebach wies die Klage ohne Abfassung eines Tatbestands ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Rechteinhaberin.
Anschlussinhaber muss Namen sämtlicher Nutzer des Anschlusses angeben
Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und begründete dies mit dem fehlenden Tatbestand. Es wies den Rechtstreits daher zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück. Das Landgericht gab dabei folgendes zu bedenken: Den Anschlussinhaber treffe eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegen ihm Nachforschungspflichten, deren Erfüllung er darlegen müsse. Es seien mindestens die Namen der Nutzer des Anschlusses anzugeben, um die klagende Rechteinhaberin in die Lage zu versetzen, Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben des Anschlussinhabers im Rahmen dessen sekundärer Darlegungslast anzutreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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