23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25058

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Urteil22.03.2016Landgericht Saarbrücken7 S 12/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2017, 576Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 576
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lebach, Urteil29.04.2015, 13 C 308/14 (71)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil22.03.2016

Anschluss­inhaber muss bei Rechts­ver­letzung aufgrund illegalen Filesharings durch einen Nutzer des Anschlusses Namen sämtlicher Nutzer angebenAnschluss­inhaber treffen Nach­forschungs­pflichten

Wird ein Anschluss­inhaber wegen illegalen Filesharings über seinen Anschluss in Anspruch genommen, genügt es nicht, dass er seine Täterschaft abstreitet und anführt, die Urheber­rechts­verletzung könne von einem anderen Nutzer des Anschlusses verübt worden sein. Ihn trifft vielmehr eine Nach­forschungs­pflicht. Er muss mindestens die Namen der Nutzer angeben. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses vorgeworfen im Mai 2010 einen urheber­rechtlich geschützten Film heruntergeladen zu haben. Diesen Vorwurf wies der Anschlussinhaber zurück und verwies darauf, dass noch andere Personen im Haushalt den Anschluss nutzten. Der Rechteinhaberin war dies offenbar egal und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Lebach wies die Klage ohne Abfassung eines Tatbestands ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Rechteinhaberin.

Anschluss­inhaber muss Namen sämtlicher Nutzer des Anschlusses angeben

Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und begründete dies mit dem fehlenden Tatbestand. Es wies den Rechtstreits daher zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück. Das Landgericht gab dabei folgendes zu bedenken: Den Anschluss­inhaber treffe eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegen ihm Nachfor­schungs­pflichten, deren Erfüllung er darlegen müsse. Es seien mindestens die Namen der Nutzer des Anschlusses anzugeben, um die klagende Rechteinhaberin in die Lage zu versetzen, Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben des Anschluss­in­habers im Rahmen dessen sekundärer Darlegungslast anzutreten.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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