21.11.2024
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Dokument-Nr. 28953

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Beschluss12.05.2020Landgericht Saarbrücken15 OH 61/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 814Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 814
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ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Beschluss12.05.2020

Keine Verlegung eines Ortstermins zur Beweisaufnahme während Virus-PandemieSchutz der Beteiligten durch Beachtung der Infektions­schutz­regeln

Ein Ortstermin zur Beweisaufnahme muss nicht wegen einer Virus-Pandemie verlegt werden. Der Schutz der Beteiligten kann durch die Beachtung der Infektions­schutz­regeln sichergestellt werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte es im Rahmen eines selbständigen Beweis­ver­fahrens vor dem Landgericht Saarbrücken zu Mängeln eines Wohngebäudes einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu einer bausach­ver­ständigen Begutachtung kommen. Wegen der Corona-Pandemie war eine der Parteien gegen den Ortstermin.

Keine Verlegung des Ortstermins wegen Corona-Pandemie

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Verlegung des Ortstermins nicht in Betracht komme. Dazu müssen erhebliche Gründe vorliegen, die nicht ersichtlich seien. Allein die Furcht einer Partei vor einer Virusinfektion genüge nicht.

Schutz der Beteiligten durch Beachtung der Infek­ti­o­ns­schutz­regeln

Unter Beachtung der Infek­ti­o­ns­schutz­regeln können Termine im selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwen­di­gerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliege dem Sachver­ständigen als dem Durchführenden des Beweis­auf­nah­me­termins, den notwendigen Infek­ti­o­ns­schutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.

Bei Angst vor Infektion besteht Möglichkeit der Termins­ver­tretung

Sofern es Bedenken gibt, weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört, könne sich diese Partei bei dem Ortstermin vertreten lassen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/GE 2020, 814/rb)

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