18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27709

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Urteil10.11.2017Landgericht Saarbrücken13 S 97/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 27Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 27
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarlouis, Urteil02.06.2017, 27 C 1522/16 (13)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil10.11.2017

Nutzungs­ausfall­entschädi­gung auch für Dauer einer Zweit­be­schaffung eines Ersatzfahrzeugs bei fehlge­schlagener ErstbeschaffungFehlschlag der Erstbeschaffung darf vom Umfall­ge­schä­digten nicht verschuldet sein

Einen Unfall­ge­schä­digtem steht auch für die Dauer der Zweit­be­schaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädi­gung zu, wenn die Erstbeschaffung wegen eines nicht vom Unfall­ge­schä­digtem zu verschuldeten Umstands fehlgeschlagen ist. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines am 15.08.2016 ereigneten Verkehrsunfalls Nutzungsausfallentschädigung vom alleinigen Unfall­ve­r­ur­sacher. Das Fahrzeug des Unfall­ge­schä­digtem wurde erheblich beschädigt. Der Geschädigte entschied sich daher zum Verkauf des verunfallten Fahrzeugs und zum Kauf eines Ersatzfahrzeug. Dies gelang ihm erst am 15.09.2016. Hintergrund dessen war, dass der Kauf eines vorherigen Fahrzeugs am 01.09.2016 fehlgeschlagen war, da der Verkäufer einen reparierten Totalschaden am Fahrzeug arglistig verschwiegen hatte und der Unfall­ge­schädigte daher vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers zahlte eine Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung nur für die Dauer bis zur Erstbeschaffung. Dies hielt der Unfall­ge­schädigte für nicht ausreichend und erhob Klage auf Zahlung der restlichen Summe.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Saarlouis wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung nur für die Dauer der Beschaffung des ersten Ersatzfahrzeugs für gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Unfall­ge­schä­digten.

Landgericht bejaht Anspruch auf weiterer Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Unfall­ge­schä­digten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihm stehe auch für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung des zweiten Fahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung zu. Bei tatsächlicher Ersatz­be­schaffung trage der Schädiger grundsätzlich das Risiko, dass sich die Wiederbeschaffung verzögert. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn eine Ersatz­be­schaffung aus Gründen misslingt, die der Geschädigte nicht zu verschulden hat. Es gelte nichts anderes als in den Fällen der konkreten Schadens­a­b­rechnung bei Wieder­her­stellung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, bei denen ebenfalls der Schädiger das Risiko eines unverschuldet entstandenen Mehraufwands zu tragen habe.

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Dem Unfall­ge­schä­digten könne nach Auffassung des Landgerichts auch kein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht angelastet werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des Verschweigens des Totalschadens des zunächst beschafften Fahrzeugs den Kaufvertrag rückgängig gemacht hat.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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