03.12.2024
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Sie sehen eine Autowerkstatt mit einem Geländewagen auf der Hebebühne.

Dokument-Nr. 34569

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Urteil22.10.2021Landgericht Saarbrücken13 S 69/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 87Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 87
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarlouis, Urteil07.05.2021, 30 C 1420/20 (17)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil22.10.2021

Werkstattrisiko trifft Schädiger unabhängig von Rechnungs­zahlung ab Erteilung des Repara­tu­r­auftragsSchädiger kann Abtretung von möglichen Schadens­ersatz­ansprüchen gegen Reparaturfirma verlangen

Der Schädiger eines Unfalls hat auch das Werkstattrisiko ab Erteilung des Repara­tu­r­auftrags zu tragen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er die Abtretung von möglichen Schadens­ersatz­ansprüchen gegen die Reparaturfirma verlangen kann. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Saarland im Jahr 2020 ließ der Fahrzeu­gei­gentümer sein verunfalltes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt geben. Laut einem Schadens­gut­achten beliefen sich die Reparaturkosten auf 4.163,80 €. Von der Werkstatt erhielt der Fahrzeu­gei­gentümer eine Rechnung in Höhe von 4.190,86 €. Diese bezahlte er nicht. Vielmehr verlangte er von der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin die Zahlung des Rechnungs­betrags. Da die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin nur einen Betrag in Höhe von 3.905,050 € zahlte, erhob der Fahrzeu­gei­gentümer Klage auf Zahlung der restlichen 285,36 €. Die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin meinte, die Reparaturrechnung sei überhöht und sie müsse bei einer unbezahlten Rechnung nicht das Werkstattrisiko tragen.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Saarlouis gab der Klage statt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungs­betrags zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Rechnungs­betrags

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts als es einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rechnungs­betrags bejahte. Die Beklagte trage auch im Falle einer unbezahlten Repara­tur­rechnung das Werkstattrisiko. Denn den Erkenntnis- und Einfluss­mög­lich­keiten des Geschädigten seien bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Repara­tu­r­auftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirt­schaft­liches Arbeiten der Reparaturfirma nicht zur Last gelegt werden könne.

Abtretung von möglichen Schaden­s­er­satz­ansprüchen

Die Beklagte könne aber nach Auffassung des Landgerichts die Abtretung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche des Klägers gegen die Reparaturfirma wegen Überhöhung der Rechnung oder Durchführung nicht erforderlicher Repara­tur­maß­nahmen verlangen. Das Bestehen dieser Ansprüche setze nicht die Zahlung der Repara­tur­rechnung voraus. Damit sei die Beklagte nicht schutzlos gestellt.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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