13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil10.11.2023

Bei Annäherung einer "rechts-vor-links"-Kreuzung muss warte­pflichtiger Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachtet werdenAusschließ­liches nach links schauen stellt Pflich­ten­verstoß dar

Bei der Annäherung einer "rechts-vor-links"-Kreuzung muss der wartepflichtige Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachtet werden. Denn wer ausschließlich nach links schaut und damit den von rechts kommenden vorfahrt­berechtigten Verkehr nicht beobachtet, begeht einen Pflich­ten­verstoß. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 kam es auf einer Kreuzung im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. An der Kreuzung galt "rechts-vor-links". Die eine Pkw-Fahrerin wollte nach rechts abbiegen. Die andere Pkw-Fahrerin kam ihr entgegen und wollte in dieselbe Straße abbiegen, wobei es zu einer Kollision kam. Am Fahrzeug der nach rechts abbiegenden Fahrerin entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 3.700,00 €. Da die Haftpflicht­ver­si­cherung der entge­gen­kom­menden Fahrerin den Schaden nur zu 75 % regulierte, erhob die nach rechts abbiegende Pkw-Fahrerin Klage auf Zahlung des restlichen Schaden­s­er­satzes.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht St. Wendel wies die Klage ab. Es warf der Klägerin vor, lediglich den von rechts kommenden Verkehrsraum beobachtet zu haben. Sie hätte bei der Annäherung den linken Verkehrsraum beobachten müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Anspruch auf vollen Schadensersatz

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch auf vollen Schadensersatz zu. Die Beklagte habe durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts der Klägerin den Unfall allein verschuldet. Der Klägerin sei kein Verkehrsverstoß anzulasten.

Keine Pflicht zur ständigen Bobachtung des linken Verkehrsraums

Bei einer "rechts-vor-links"-Kreuzung dürfe ein Verkehrs­teil­nehmer grundsätzlich darauf vertrauen, so das Landgericht, dass der ihm gegenüber wartepflichtige, von links kommende Verkehrs­teil­nehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet. Zudem folge aus der Rücksicht­nah­me­pflicht nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsraum nach links auch schon während der Annäherung an die Einmündung ununterbrochen beobachtet werden müsse, zumal die Pflicht bestehe, von rechts kommende Verkehrs­teil­nehmer die Vorfahrt zu gewähren und es daher einen Pflich­ten­verstoß darstelle, wenn ausschließlich nach links geschaut wird.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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