03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29868

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Landgericht Saarbrücken Urteil22.01.2021

Verkäufer will Mangel am Fahrzeug überprüfen: Pflicht zur Tragung der Transportkosten aus der Türkei nach DeutschlandAnspruch aus § 439 Abs. 2 BGB

Will der Verkäufer den Mangel am Fahrzeug selbst überprüfen, so muss er die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu ihm gemäß § 439 Abs. 2 BGB übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Sitz des Verkäufers und dem Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, eine große Entfernung liegt. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 erwarb ein Mann bei einem gewerblichen Autoverkäufer im Saarland einen gebrauchten Pkw BMW X3 zu einem Preis von 7.900 EUR. Einige Tage später fuhr der Käufer mit dem Fahrzeug in die Türkei. Dort zeigte sich ein Motorschaden. Der Verkäufer wollte den Schaden am Fahrzeug in seiner Werkstatt überprüfen, verweigerte aber die Übernahme der Kosten für den Transport aus der Türkei zu seiner Werkstatt. Der Käufer ließ das Fahrzeug daraufhin auf seine Kosten transportieren und verlangte schließlich die Transportkosten in Höhe von fast 2.400 EUR vom Verkäufer ersetzt. Da sich dieser dem verweigerte, erhob der Käufer Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Saarlouis wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Transportkosten. Denn angesichts der großen Entfernung zur Werkstatt des Beklagten und der Höhe der zu erwartenden Transportkosten sei das Nachbes­se­rungs­ver­langen unzumutbar gewesen. Der Kläger hätte daher das Fahrzeug vor Ort reparieren lassen und die Kosten als Schadensersatz geltend machen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Ersatz der Transportkosten

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es bestehe gemäß § 439 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Transportkosten. Zwar habe der Nacher­fül­lungs­an­spruch des Klägers wohl am Schaden­s­ein­trittsort in der Türkei erfüllt werden müssen. Indem der Kläger aber das Angebot des Beklagten, das Fahrzeug vor Ort zu untersuchen und zu reparieren, angenommen hat, haben sich die Parteien auf den Sitz des Beklagten geeinigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte von vornherein die Übernahme der Transportkosten abgelehnt hatte.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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