23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil22.01.2021

Schnelleres Fahren auf Aus­fädelungs­streifen als Verkehr auf durchgehender Fahrbahn begründet Mithaftung des Verkehrs­teil­nehmersVerstoß gegen § 7 a Abs. 3 StVO

Fährt ein Verkehrs­teil­nehmer auf dem Ausfä­de­lung­s­treifen einer Autobahn schneller als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, so verstößt er gegen § 7 a Abs. 3 StVO. Dieser Verkehrsverstoß kann im Fall eines Unfalls eine Mithaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2018 auf einer Autobahn zwischen einem Lkw und einem Kleinlaster zu einem Verkehrsunfall. Der Unfallhergang war im anschließenden Schaden­s­er­satz­prozess vor dem Amtsgericht St. Wendel zwischen den Beteiligten streitig. Der Fahrer des Lkw gab an, er sei infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn gefahren, als ihn der Kleinlaster auf dem Ausfädelungsstreifen überholt und gestreift habe. Der Fahrer des Kleinlasters behauptete wiederum, er habe den Ausfä­de­lungs­streifen befahren, um an der Ausfahrt abzubiegen. Dabei sei der Lkw auf den Ausfä­de­lungs­streifen gewechselt und gegen sein Fahrzeug gestoßen. Ein gerichtlich bestellter Sachver­ständiger hatte festgestellt, dass der Kleinlaster im Kolli­si­ons­zeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss.

Amtsgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungs­ver­teilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfal­lur­säch­liches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des klägerischen Halters des Lkw.

Landgericht bejaht Verkehrsverstoß des Klein­las­ter­fahrers

Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass keiner Partei ein Verkehrsverstoß anzulasten sei. Aus dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergebe sich, dass der Fahrers des Kleinlasters auf der Ausfädelungsspur an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren sei müsse und damit in jedem Fall einen Verkehrsverstoß begangen habe. Der Klein­las­ter­fahrer sei entgegen § 7 a Abs. 3 StVO auf dem Ausfä­de­lungs­streifen schneller als auf dem durchgehenden Fahrstreifen gefahren. Dieser Verkehrsverstoß sei unfal­lur­sächlich gewesen.

Haftungs­ver­teilung von 75 % zu 25 %

Aufgrund des vorliegenden Verkehrs­ver­stoßes haften die Beklagten zu 75 % für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Die 25 prozentige Mithaftung des Klägers ergebe sich aus der Betriebsgefahr der Klägerfahrzeugs.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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