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- Amtsgericht St. Wendel, Urteil13.11.2020, 13 C 1151/18 (05)
Landgericht Saarbrücken Urteil22.01.2021
Schnelleres Fahren auf Ausfädelungsstreifen als Verkehr auf durchgehender Fahrbahn begründet Mithaftung des VerkehrsteilnehmersVerstoß gegen § 7 a Abs. 3 StVO
Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf dem Ausfädelungstreifen einer Autobahn schneller als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, so verstößt er gegen § 7 a Abs. 3 StVO. Dieser Verkehrsverstoß kann im Fall eines Unfalls eine Mithaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2018 auf einer Autobahn zwischen einem Lkw und einem Kleinlaster zu einem Verkehrsunfall. Der Unfallhergang war im anschließenden Schadensersatzprozess vor dem Amtsgericht St. Wendel zwischen den Beteiligten streitig. Der Fahrer des Lkw gab an, er sei infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn gefahren, als ihn der Kleinlaster auf dem Ausfädelungsstreifen überholt und gestreift habe. Der Fahrer des Kleinlasters behauptete wiederum, er habe den Ausfädelungsstreifen befahren, um an der Ausfahrt abzubiegen. Dabei sei der Lkw auf den Ausfädelungsstreifen gewechselt und gegen sein Fahrzeug gestoßen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss.
Amtsgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des klägerischen Halters des Lkw.
Landgericht bejaht Verkehrsverstoß des Kleinlasterfahrers
Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass keiner Partei ein Verkehrsverstoß anzulasten sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Fahrers des Kleinlasters auf der Ausfädelungsspur an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren sei müsse und damit in jedem Fall einen Verkehrsverstoß begangen habe. Der Kleinlasterfahrer sei entgegen § 7 a Abs. 3 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als auf dem durchgehenden Fahrstreifen gefahren. Dieser Verkehrsverstoß sei unfallursächlich gewesen.
Haftungsverteilung von 75 % zu 25 %
Aufgrund des vorliegenden Verkehrsverstoßes haften die Beklagten zu 75 % für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Die 25 prozentige Mithaftung des Klägers ergebe sich aus der Betriebsgefahr der Klägerfahrzeugs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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