18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28030

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Urteil02.11.2018Landgericht Saarbrücken13 S 104/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 163Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 163
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Völklingen, Urteil20.06.2018, 16 C 34/18 (11)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil02.11.2018

Auffahrunfall im Kreisverkehr: Mit grundlosem starkem Abbremsen eines Fahrschulautos muss gerechnet werdenHaftungs­ver­teilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden

Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden. Kommt es beim Verlassen eines Kreisverkehrs wegen eines plötzlichen Abbremsens eines Fahrschulautos zu einem Auffahrunfall, haftet der Auffahrende zu 70 % für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 kam es beim Verlassen eines Kreisverkehrs zu einem Auffahrunfall zwischen einem vorausfahrenden Fahrschulauto und einem nachfolgenden Ford Fiesta. Der Fahrschüler bremste das Fahrzeug stark ab, weil er eine sich der Fahrbahn nähernde Person sah. Die Halterin des Ford Fiesta klagte aufgrund des Unfalls gegen den Fahrlehrer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz, erkannte dabei aber eine Mithaftung von 50 % an.

Amtsgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Amtsgericht Völklingen gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Eine hälftige Haftungsverteilung sei seiner Ansicht nach angebracht, da auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (fehlender Sicher­heits­abstand) und auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (grundloses starkes Abbremsen) vorliege. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein. Ihrer Meinung hafte die Klägerin allein für den Unfall.

Landgericht nimmt Haftungs­ver­teilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Klägerin vor

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Es sei zwar zutreffend, dass beiden Parteien ein Verkehrsverstoß zu Last zu legen sei. Es sei aber die gesteigerte Sorgfalts­pflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs zu beachten. Vorliegend habe der Fahrer des Ford Fiesta besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die deutliche Kennt­lich­machung von Fahrschul­fahr­zeugen bei Übungsfahrten diene dem Zweck, auf das erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Der Fahrer hätte daher mit einem abrupten Abbremsen des Fahrschulautos rechnen müssen. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus Sicht des Gerichts sei daher eine Haftungs­ver­teilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Klägerin angemessen.

Keine Erschütterung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheins­be­weises bei plötzlichem Abbremsen eines Fahrschulautos

Das Landgericht wies zudem daraufhin, dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis zwar erschüttert werden könne, wenn der Vorausfahrende grundlos stark abbremst. Dies gelte aber nicht bei Fahrschulautos. Jeder Verkehrs­teil­nehmer, der einem deutlich als gekenn­zeichnetes Fahrschul­fahrzeug folgt, müsse mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Das grundlose Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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