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Dokument-Nr. 31749

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Landgericht Saarbrücken Urteil08.04.2022

Keine Erstattung von durch Sachver­ständigen abgerechnete Corona-Des­infektions­pauschaleZeitlicher Aufwand für Desinfektion und allgemeiner Aufwand für Beschaffung von Des­infektions­mitteln durch Gemeinkosten abgegolten

Einem Unfall­ge­schä­digten steht kein Anspruch auf Erstattung einer vom Sachver­ständigen abgerechneten Corona-Des­infektions­pauschale zu. Denn der zeitliche Aufwand für die Desinfektion und der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Des­infektions­mitteln sind bereits durch die Gemeinkosten abgegolten. Dies das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Verkehrsunfalls vom Dezember 2020 vor dem Amtsgericht Neunkirchen um die Erstattung restlicher Sachver­stän­di­gen­kosten. Die alleinige Haftung der Beklagten war nicht strittig. Sie erstattete auch zum großen Teil die Kosten für den vom Kläger beauftragten Sachver­ständigen. Sie weigerte sich aber unter anderem, die vom Sachver­ständigen abgerechnete "Desin­fek­ti­o­ns­pau­schale COVID-19" in Höhe von 5 € netto zu erstatten.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Erstattung der Desin­fek­ti­o­ns­pau­schale

Das Amtsgericht Neunkirchen verneinte den Anspruch auf Erstattung der Desin­fek­ti­o­ns­pau­schale. Es führte dazu aus, dass Hygie­ne­maß­nahmen primär dem Eigenschutz der Mitarbeiter des Schadens­gut­achters dienten und es sich daher um allgemeine Betrie­bs­ausgaben handele. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht zählt Desin­fek­ti­o­ns­pau­schale zu Gemeinkosten

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Desin­fek­ti­o­ns­pau­schale zähle zu den Gemeinkosten. Soweit mit der Desinfektion ein höherer Zeitaufwand verbunden sei, sei dieser bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Gleiches gelte für das Hygie­ne­ver­brauchs­ma­terial. Die Pauschale betreffe ersichtlich nicht tatsächliche Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutach­ten­auftrags des Klägers angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchs­ma­terials. Eine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials sei jedoch nicht erfolgt. Die Kosten können daher nicht neben dem Grundhonorar als Nebenkosten vergütet werden.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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