Im Fall fuhr ein ehemaliger Skirennläufer auf einer roten Piste am linken Rand Ski. Er wechselte über die Pistenmitte nach rechts, wo er in einen abgehenden Weg einbiegen wollte. Das gelang ihm aber nicht mehr, da von oben ein Fahrer mit ca. 40-50 km/h heranrauschte, der kurz vor dem Abbiegemanöver in ihn hinein fuhr. Der Rennläufer trug schwere Verletzungen davon und musste u. a. fünf Tage auf der Intensivstation verbringen. Danach war er vier Monate abwechselnd in ambulanter und stationärer Behandlung. Als Folgeschäden trug er eine tiefere linke Schulter, einen Rundrücken und Bewegungseinschränkungen davon. Er kann seinen Beruf als Bauphysiker nur noch eingeschränkt ausüben. Die Haftpflichtversicherung des "Rasers" zahlte ihm nur 15.000,- EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hiermit gab sich der Verletzte aber nicht zufrieden und klagte.
Das Landgericht Ravensburg sprach ihm 13.000,- EUR Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- EUR zu. Sie verwiesen den Beklagten auf die Regeln des Internationalen Skiverbandes, die weltweit auf allen Pisten gelten würden und gewissermaßen die Straßenverkehrsordnung der Piste darstellen. Hiernach müsse der hintere Fahrer die Fahrspur und die Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm fahrende Fahrer nicht gefährdet werde (FIS-Regel Nr. 3).
Sie wiesen das Argument des Beklagten ab, der meinte, der Skirennläufer hätte sich vor der Überquerung der Piste umsehen müssen. Ein Blick nach oben oder rückwärts könne nicht verlangt werden. Das ginge schon deshalb nicht, weil dann der untere Fahrer die vor ihm fahrenden Skiläufer nicht aufmerksam beobachten könne.
Dem Kläger treffe nach allem keinerlei Mitschuld an dem Skiunfall. Der von oben kommende Fahrer hafte allein.