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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Potsdam Urteil26.06.2009

Bedienung des Naviga­ti­o­ns­geräts während der Fahrt ist grob fahrlässigBloßes Vorhandensein eines Gerätes lässt keine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung des Geräts im Straßenverkehr zu

Wer während der Fahrt sein Naviga­ti­o­nsgerät bedient, handelt grob fahrlässig. Kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung für den Schaden, sondern der Unfall­ve­r­ur­sacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.

Im zugrunde liegenden Fall scherte der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Naviga­ti­o­ns­geräts vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Hantieren an seinem Navi fuhr er auf den vorausfahrenden Pkw auf.

Autovermietung verneint jeglichen Haftungs­an­spruch

Trotz einer vertraglich auf 950,- Euro beschränkten Selbst­be­tei­ligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund 4.550,- Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungs­an­spruch seitens der Autovermieterin verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen.

Pkw wurde rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt

Die Richter des Landgerichts Potsdam sahen das anders: Der Beklagte hat durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungs­frei­stellung gehindert ist.

Auch Nutzung von Zigaret­te­n­an­zünder und Radio dürfen Wahrnehmung der Verkehrs­si­tuation nicht beeinträchtigen

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des Naviga­ti­o­ns­gerätes auf Grund seiner straßen­ver­kehrs­recht­lichen Zulassung zur Nutzung in einem Pkw stets erlaubt sein müsse. Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigaret­te­n­an­zünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt wird, dass er das Verkehrs­ge­schehen nicht mehr überblicken kann. Den Beklagten trifft als Fahrer in der konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrs­si­tuation insgesamt nicht beeinträchtigen.

Bedienung des Naviga­ti­o­ns­geräts hat ausschließlich im stehenden Auto zu erfolgen

Eingaben ins Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem haben nur im stehenden Auto zu erfolgen. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels muss sich - gerade auf einer die besondere Aufmerksamkeit verlangenden Autobahn - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken.

Quelle: ra-online, Landgericht Potsdam

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