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- NStZ-RR 2014, 125Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 125
- NZV 2014, 233Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 233
- Amtsgericht Potsdam, Beschluss11.11.2013
Landgericht Potsdam Beschluss09.01.2014
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Rechtsanwalt: Kein Anspruch eines Anwalts auf Gebühren und Auslagen bei Verteidigung in eigener SacheKeine Gebührenerstattung wegen Unzulässigkeit der Selbstverteidigung
Verteidigt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen zu. Denn eine Selbstverteidigung ist im Rahmen eines Straf- und Bußgeldverfahrens unzulässig. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Bußgeldverfahren gegen ein Rechtsanwalt vom Amtsgericht Potsdam eingestellt. Daraufhin machte der Anwalt Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend, da er in eigener Sache tätig wurde. Das Gericht hielt jedoch eine Selbstverteidigung des Anwalts im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens für nicht möglich und wies daher den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Anwalts. Seiner Meinung nach habe ihm zumindest ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich seines Verdienstausfalls zugestanden. Das Gericht hätte seinen Kostenantrag entsprechend umdeuten müssen.
Kein Anspruch auf Gebührenerstattung
Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Anwalts zurück. Ein sich selbst verteidigender Anwalt habe als Betroffener eines Bußgeldverfahrens keinen Gebührenerstattungsanspruch. Denn der Anwalt habe nicht in eigener Sache tätig sein dürfen. Dies habe damit zu tun, dass die Stellung als Verteidiger und der Status als Betroffener unvereinbar miteinander sind.
Entschädigungsanspruch bestand ebenfalls nicht
Zudem habe dem Rechtsanwalt nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen (JVEG) zugestanden. Denn abgesehen davon, dass notwendige Angaben über den Verdienstausfall fehlten, habe der Anwalt keinen entsprechen Antrag gestellt. Der gestellte Kostenantrag habe nicht umgedeutet werden müssen. Denn der Anwalt habe trotz des ausdrücklichen Hinweises des Amtsgerichts, dass ein Verdienstausfall allenfalls im Rahmen der Vorschriften des JVEG erstattet werden könne, keine entsprechenden Antrag gestellt. Dies sei aber von einem Rechtsanwalt zu erwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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