21.11.2024
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Dokument-Nr. 18592

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Beschluss09.01.2014Landgericht Potsdam24 Qs 151/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2014, 125Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 125
  • NZV 2014, 233Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 233
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Potsdam, Beschluss11.11.2013
ergänzende Informationen

Landgericht Potsdam Beschluss09.01.2014

Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gegen Rechtsanwalt: Kein Anspruch eines Anwalts auf Gebühren und Auslagen bei Verteidigung in eigener SacheKeine Gebüh­re­n­er­stattung wegen Unzulässigkeit der Selbst­ver­tei­digung

Verteidigt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache im Rahmen eines Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen zu. Denn eine Selbst­ver­tei­digung ist im Rahmen eines Straf- und Bußgeld­ver­fahrens unzulässig. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Bußgeld­ver­fahren gegen ein Rechtsanwalt vom Amtsgericht Potsdam eingestellt. Daraufhin machte der Anwalt Gebühren und Auslagen nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz geltend, da er in eigener Sache tätig wurde. Das Gericht hielt jedoch eine Selbstverteidigung des Anwalts im Rahmen eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens für nicht möglich und wies daher den Kosten­fest­set­zungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Anwalts. Seiner Meinung nach habe ihm zumindest ein Entschä­di­gungs­an­spruch hinsichtlich seines Verdien­st­ausfalls zugestanden. Das Gericht hätte seinen Kostenantrag entsprechend umdeuten müssen.

Kein Anspruch auf Gebüh­re­n­er­stattung

Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Anwalts zurück. Ein sich selbst verteidigender Anwalt habe als Betroffener eines Bußgeld­ver­fahrens keinen Gebüh­re­n­er­stat­tungs­an­spruch. Denn der Anwalt habe nicht in eigener Sache tätig sein dürfen. Dies habe damit zu tun, dass die Stellung als Verteidiger und der Status als Betroffener unvereinbar miteinander sind.

Entschä­di­gungs­an­spruch bestand ebenfalls nicht

Zudem habe dem Rechtsanwalt nach Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Justiz­ver­gütungs- und -entschä­di­gungs­ge­setzes über die Entschädigung von Zeugen (JVEG) zugestanden. Denn abgesehen davon, dass notwendige Angaben über den Verdienstausfall fehlten, habe der Anwalt keinen entsprechen Antrag gestellt. Der gestellte Kostenantrag habe nicht umgedeutet werden müssen. Denn der Anwalt habe trotz des ausdrücklichen Hinweises des Amtsgerichts, dass ein Verdien­st­ausfall allenfalls im Rahmen der Vorschriften des JVEG erstattet werden könne, keine entsprechenden Antrag gestellt. Dies sei aber von einem Rechtsanwalt zu erwarten.

Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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