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Landgericht Potsdam Urteil26.11.2015

E-Plus darf Verant­wort­lichkeit bei Forderungen Dritter nicht abschiebenVerbraucher hat gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Beschwerde bei Mobil­funk­an­bieter

Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass das Mobil­funk­unternehmen E-Plus seine Kunden nicht zur Zahlung angeblich rückständiger Beiträge für Leistungen von Drittanbietern auffordern und an diese wegen einer möglichen Gutschrift verweisen darf, wenn die Kunden die Nutzung der Dritt­anbieter­dienste bestreiten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Verbrau­cher­zentrale Hamburg den Mobil­funk­an­bieter erfolglos abgemahnt und anschließend auf Unterlassung geklagt. Vorausgegangen war ein Fall, in dem das Unternehmen von seiner Kundin (die im Verfahren als Zeugin auftrat) die Begleichung angeblich von Drittanbietern gebuchter Leistungen gefordert hatte. Die Kundin hatte daraufhin erklärt, dass sie diese Leistungen nicht gebucht habe und dem Mobil­funk­an­bieter lediglich die unstrittigen Entgelte aus dem Mobil­funk­vertrag gezahlt. E-Plus hat die Kundin wiederholt zur Zahlung aufgefordert und mitgeteilt, sie möge sich wegen einer möglichen Gutschrift an den Drittanbieter wenden.

E-Plus darf Kunden bei Einwendungen gegen Berechnung von Drittanbietern nicht direkt an diese verweisen

Das Landgericht Potsdam entschied im Sinne der Verbrau­cher­zentrale. E-Plus dürfe nicht für Drittanbieter Gelder vereinnahmen und seine Kunden bei Einwendungen gegen die Berechnung an diese Drittanbieter verweisen. Nach Meinung des Gerichts habe das Mobilfunkunternehmen durch die Gestaltung des Schreibens suggeriert, dass sich Kunden bei Rechnungs­be­schwerden an den Drittanbieter wenden müssten und E-Plus selbst nicht zuständig sei. Dieser entscheidende Punkt sei unzutreffend. Unabhängig davon, dass das Unternehmen sich gegebenenfalls selbst auch an den Drittanbieter wenden müsste, um entsprechende Sachverhalte aufzuklären, enthalte es den Verbrauchern durch das Schreiben die gesetzlich verankerte Möglichkeit vor, dass diese sich mit ihren Einwendungen direkt an den Mobil­funk­an­bieter wendeten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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