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Dokument-Nr. 17204

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Urteil26.09.2002Landgericht Potsdam11 S 81/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2003, 143Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2003, Seite: 143
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Potsdam Urteil26.09.2002

Kosten der Anschaffung von Gartengeräten nicht umlagefähigKein Vorliegen von laufenden Instandhaltungs- und damit Betriebskosten

Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten gehören nicht zu den laufenden Instandhaltungs- und damit Betriebskosten. Die Kosten sind daher nicht umlagefähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter berechtigt war, die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten auf die Betriebskosten umzulegen.

Keine Umlagefähigkeit der Anschaf­fungs­kosten

Das Landgericht Potsdam verneinte die Umlagefähigkeit der Anschaffungskosten. Zwar seien die Kosten für die Gartenpflege nach einer Regelung im Mietvertrag und nach der Anlage 3 zu § 27 II. Berech­nungs­ver­ordnung grundsätzlich umlagefähig gewesen. Dies habe jedoch nur für laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten gegolten. Dazu haben nicht die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten gehört. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine Ersatz­be­schaffung handelt.

Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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