18.10.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil10.12.2018

Erben haben keinen Anspruch auf Wertersatz für verlo­ren­ge­gangene Zahnprothese des VatersErben­ge­mein­schaft ist Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage verwehrt

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Erben­ge­mein­schaft keinen Anspruch auf Wertersatz für eine im Krankenhaus verloren gegangene Zahnprothese des Vaters hat. Da ein Anspruch auf Ersatz nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese besteht, bleibt der Erben­ge­mein­schaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage - ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 Euro für die verlorene Prothese. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organi­sa­ti­o­ns­mangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstel­lungs­kosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug "neu für alt" lediglich rund 6.000 Euro.

Anspruch ist zweckgebunden und besteht nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht-materieller Ebene. Die Beein­träch­tigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungs­aufnahme und dem unbeein­träch­tigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beein­träch­tigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbe­hand­lungs­kosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur "fiktiv" solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erben­ge­mein­schaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage - ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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