15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil02.08.2019

Grundstücks­eigentümer haftet nicht für Schäden durch Sprengung eines BlindgängersEigentümer des Grundstücks kann die von seinem Grundstück ausgehende Störung nicht zugerechnet werden

Häufig können Bomben­blind­gänger aus dem Zweiten Weltkrieg, die in vielen deutschen Städten noch in großer Zahl im Boden liegen, erfolgreich entschärft werden. Doch in manchen Fällen bleibt nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden haftet dafür jedoch nicht der Eigentümer des Grundstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Gebäu­de­ver­si­cherung eines Osnabrückers aus dem Stadtteil Atter. Dessen Wohnhaus sei, so behauptete die Versicherung, am 19. Februar 2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampf­mit­tel­räum­dienst kontrolliert gesprengt wurde. Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als 5.000 Euro netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochter­ge­sell­schaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben. Die Stadt­wer­ke­tochter, die als Entwick­lungs­ge­sell­schaft das ehemalige Kaser­nen­grundstück zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Weder habe sie zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampmit­tel­räum­dienstes hinzunehmen.

LG verneint Schaden­s­er­satz­ansprüche nach Sprengung des Blindgängers

Das Landgerichts Osnabrück gab der beklagten Entwick­lungs­ge­sell­schaft recht. Ein Ausgleichs­an­spruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Beides sei hier nicht der Fall, entschied das Landgericht Osnabrück. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampf­mit­tel­räum­dienst entschieden, nicht die Entwick­lungs­ge­sell­schaft als Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. Auch hätte die Entwick­lungs­ge­sell­schaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkon­trol­lierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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