Dokument-Nr. 13335
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- WuM 1986, 93Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 93
- Amtsgericht Osnabrück, Urteil21.01.1985, 14 C 434/84
Landgericht Osnabrück Urteil30.04.1985
Mietminderung bei Lagerung von Baumaterial im Garten sowie nicht abgeschlossenen Renovierungsarbeiten des Treppenhauses und der HausfassadeLärm, Schmutz und Zweckentfremdung des Gartens als Ablagerungsstätte für Baumaterialien mindern den Wohnwert
Macht ein Vermieter Zusagen über den Abschluss von Renovierungsarbeiten und hält diese Termine nicht ein, so kann der Mieter aus den daraus resultierenden Einschränkungen in der Nutzung der Mietsache einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen. Auch wenn der Vermieter diese Umstände nicht verschuldet hat, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor.
Ein Mieter machte einen Mietmangel aufgrund nicht abgeschlossener Renovierungsarbeiten geltend. Der Vermieter hatte bei Mietvertragsabschluss zeitliche Zusagen bezüglich der Fertigstellung von Renovierungsmaßnahmen des Treppenhauses, des Kellers, des Gartens und der Hausfassade gemacht, diese jedoch nicht eingehalten.
Angeführte Mängel sind erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB
Das Landgericht Osnabrück entschied, dass die vorgenommenen Minderungsbeträge aufgrund der nicht eingehaltenen Zusagen gerechtfertigt gewesen seien. Vor allem die fehlende Garten- und Treppenhausherstellung und die fehlende Fassadenrenovierung begründe den Minderungsanspruch. Ein Verschulden des Vermieters sei dabei grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Mietminderungsanspruch. Zudem wären die Mängel im vorliegenden Fall erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB gewesen.
Baumaterial im Garten beeinträchtigt Erholungsmöglichkeit
Ein Treppenhaus, das als Baustelle genutzt wird, wirke sich aufgrund des Lärms, des Schmutzes und des Erscheinungsbildes negativ auf den Wohnwert aus. Auch die Nutzung des Gartens als Ablagerungsstätte für Baumaterialien stelle eine Zweckentfremdung dar und beeinträchtige wegen des Aussehens und der fehlenden Erholungsmöglichkeiten den Wohnwert. So sah das Gericht auch die teilweise erheblichen Minderungsbeträge in Höhe von 250 DM und 465 DM der vereinbarten Miete, die monatlich 655 DM betrug, als gerechtfertigt an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/st)
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