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Dokument-Nr. 13335

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Urteil30.04.1985Landgericht Osnabrück1 S 39/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1986, 93Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 93
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Osnabrück, Urteil21.01.1985, 14 C 434/84
ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Urteil30.04.1985

Mietminderung bei Lagerung von Baumaterial im Garten sowie nicht abgeschlossenen Renovie­rungs­a­r­beiten des Treppenhauses und der HausfassadeLärm, Schmutz und Zweck­ent­fremdung des Gartens als Ablage­rungs­stätte für Baumaterialien mindern den Wohnwert

Macht ein Vermieter Zusagen über den Abschluss von Renovie­rungs­a­r­beiten und hält diese Termine nicht ein, so kann der Mieter aus den daraus resultierenden Einschränkungen in der Nutzung der Mietsache einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen. Auch wenn der Vermieter diese Umstände nicht verschuldet hat, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor.

Ein Mieter machte einen Mietmangel aufgrund nicht abgeschlossener Renovie­rungs­a­r­beiten geltend. Der Vermieter hatte bei Mietver­trags­ab­schluss zeitliche Zusagen bezüglich der Fertigstellung von Renovie­rungs­maß­nahmen des Treppenhauses, des Kellers, des Gartens und der Hausfassade gemacht, diese jedoch nicht eingehalten.

Angeführte Mängel sind erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB

Das Landgericht Osnabrück entschied, dass die vorgenommenen Minde­rungs­beträge aufgrund der nicht eingehaltenen Zusagen gerechtfertigt gewesen seien. Vor allem die fehlende Garten- und Treppen­haus­her­stellung und die fehlende Fassa­den­re­no­vierung begründe den Minde­rungs­an­spruch. Ein Verschulden des Vermieters sei dabei grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Mietmin­de­rungs­an­spruch. Zudem wären die Mängel im vorliegenden Fall erheblich im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB gewesen.

Baumaterial im Garten beeinträchtigt Erholungs­mög­lichkeit

Ein Treppenhaus, das als Baustelle genutzt wird, wirke sich aufgrund des Lärms, des Schmutzes und des Erschei­nungs­bildes negativ auf den Wohnwert aus. Auch die Nutzung des Gartens als Ablage­rungs­stätte für Baumaterialien stelle eine Zweck­ent­fremdung dar und beeinträchtige wegen des Aussehens und der fehlenden Erholungs­mög­lich­keiten den Wohnwert. So sah das Gericht auch die teilweise erheblichen Minde­rungs­beträge in Höhe von 250 DM und 465 DM der vereinbarten Miete, die monatlich 655 DM betrug, als gerechtfertigt an.

Quelle: ra-online, Landgericht Osnabrück (vt/st)

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