Die Klägerin verlangte mit ihrer vor dem Amtsgericht Oldenburg erhobenen Klage die Rückzahlung von 2.500,00 EUR, die sie im April 2003 an die an der Spitze stehenden Beklagten aus Wilhelmshaven gezahlt hatte. Das Amtsgericht wies die Klage im Januar 2008 ab.
Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen an, ein Rückzahlungsanspruch könnte sich zwar grundsätzlich daraus ergeben, dass es sich bei den Schenkungen in diesem „Schenkkreis“ um sittenwidrige und damit nichtige Zuwendungen gehandelt habe. Der Klägerin sei diese Sittenwidrigkeit jedoch bei Weggabe des Geldes bewusst gewesen, weshalb ein Anspruch ausgeschlossen sei.
Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht Oldenburg das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt.
Das Landgericht begründete die abändernde Entscheidung u.a. mit der Erwägung, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Klägerin von der Sittenwidrigkeit der Schenkung wusste. Entscheidend sei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Fortsetzung dieser sittenwidrigen Schneeballsysteme weitmöglichst unterbunden werden soll. Dies sei aber nur dann gewährleistet, wenn die „Beschenkten“ die empfangenen Gelder auch zurückzuerstatten hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 11.07.2008