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18.01.2025  
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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss19.10.2021

Vorrang der Straßenbahn bei Bahnübergang mit Andreaskreuz wird durch Ampelanlage verdrängtFahrsignale der Straßenbahn in Ampelanlage integriert

Sind die Fahrsignale einer Straßenbahn in die Ampelanlage einer Kreuzung integriert, so gilt die nach § 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß § 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Februar 2020 auf einer durch eine Ampelanlage geregelten Kreuzung in Nürnberg zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn. Die Fahrerin des Pkw wollte bei Grün nach links abbiegen und überquerte dabei die Straßen­bahn­schienen. Dort kam es zu dem Zusammenstoß mit der Straßenbahn. Die Straßenbahn verkehrte auf einem besonderen Bahnkörper zwischen den Richtungs­fahr­bahnen. Die Kreuzung war zudem mit einem Andreaskreuz versehen. Das Fahrsignal für die Straßenbahn war in die Ampelanlage integriert. Der Fahrer der Straßenbahn und die Betreiberin der Straßenbahn wurden schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Nachdem das Amtsgericht Nürnberg über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorfahrts­ver­letzung des Straßen­bahn­fahrers

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem beklagten Straßen­bahn­fahrer sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Zwar gelte bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz die Vorrangregelung des § 19 Abs. 1 StVO. Diese gelte aber dann nicht, wenn das Fahrsignal für die Straßenbahn in die Ampelanlage integriert ist. So lag der Fall hier. Somit haben die Zeichen der Ampelanlage gemäß § 37 StVO gegolten.

Mitverschulden von 20 % wegen Erkennbarkeit der Vorfahrts­mis­s­achtung

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Fahrerin des Pkw ein Mitverschulden von 20 % anzulasten, da sie hätte erkennen können, dass die Straßenbahn ihre Vorfahrt missachten werde. Sie hätte daher den drohenden Zusammenstoß durch eine Brems- oder Ausweich­re­aktion verhindern können. Allein die erkennbare Notwendigkeit des Überfahrens eines Bahnübergangs während des Abbiegevorgans begründe eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährlichkeit und erfordere damit eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bevorrechtigen.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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