15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil16.05.2017

Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren in Tiefgaragen selbst abschätzenJegliche Schädigung ausschließende Verkehrs­si­cherung nicht machbar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth müssen Fahrer großer Automobile selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist und welche Gefahren zu erwarten sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halterin eines Porsche Cayenne, welchen sie an die Fahrerin verleast hatte. Diese fuhr mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Nürnberger Hotels, wobei die Einfahrt problemlos verlief. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeuges zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich aus, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts beschädigt wurden.

Klägerin beanstandet fehlende Hinweisschilder

Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen die Hotel­be­trei­ber­ge­sell­schaft und verlangte 5.281,26 Euro Schadensersatz. Sie argumentiert, dass die Beklagte durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen.

Landgericht weist Klage auf Schadensersatz ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Verkehrs­si­cherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei. Es sei nur vor solchen Gefahren zu schützen, welche andere bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können. Im konkreten Fall hätte sich die Fahrerin, welcher die Abmessungen des Fahrzeugs bewusst waren, vorher davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist oder nicht.

Fahrerin hätte gegebenenfalls Hilfe holen müssen

Hinzu kommt nach Ansicht des Landgerichts, dass die Fahrerin Hilfe hätte holen können. Beispielsweise wäre es möglich gewesen, über die Gegen­sprech­anlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der sie eventuell hätte einweisen können oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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