Leidtragende des Urteils ist eine Autofahrerin aus Mittelfranken. Während eines Friedhof-Besuches parkte sie ihr Auto auf einem nahe gelegenen Parkplatz. Entweder weil sie keinen Gang eingelegt oder weil sie die Handbremse nicht richtig angezogen hatte, setzte sich das Fahrzeug langsam in Bewegung. Es rollte immer weiter rückwärts und prallte schließlich gegen ein Geländer. Dabei wurde der PKW am Heck beschädigt. Die Reparatur kostete über 10.000 DM.
Diesen Betrag – unter Abzug ihrer Selbstbeteiligung – verlangte die Frau von ihrer Kasko-Versicherung ersetzt. Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich zu zahlen. Sie kreidete der Geschädigten ein erhebliches Verschulden an und berief sich auf einschlägige Bestimmungen, wonach Versicherungsnehmer dann keinen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie den Schaden an ihrem Fahrzeug grob fahrlässig verschuldet haben.
Die Autobesitzerin war sich keiner Schuld bewußt, jedenfalls keines „groben" Fehlverhaltens. Da beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharrten, kam es zum Prozeß.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Versicherung recht.
Die Klägerin habe ihr Auto auf einer Gefällestrecke abgestellt. Ob das Gefälle nun 10 % betrage, wie die Versicherung schätzt, oder „nur" 5 %, wie die Autofahrerin meint, spiele nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sei, daß das Fahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden müsse. Daran habe es die Klägerin offenbar fehlen lassen. Anders lasse sich nach Lage der Dinge das Wegrollen ihres PKW nicht erklären.
Wer aber sein Auto in Hanglage abstelle, ohne es wirksam gegen Wegrollen zu sichern, verhalte sich in der Tat grob fahrlässig, befanden die Richter. Nach § 61 VVG (= Versicherungsvertragsgesetz) sei daher die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg