21.11.2024
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Dokument-Nr. 18934

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil24.01.2014

Konkrete Ein­willigungs­erklärung zur Zusendung von Werbemails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss vollständig dokumentiert seinBei fehlender Dokumentation ist Zusendung einer Werbemail wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig

Meldet sich ein Internetnutzer in einem Online-Verzeichnis an, erhält er daraufhin eine E-Mail, die ihn zur Bestätigung seines Teilnah­me­wunsches auffordert, und geht diese Bestätigung beim Betreiber des Verzeichnisses ein, so liegt darin eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbemails (sog. Double-Opt-In-Verfahren). Die konkrete Ein­verständnis­erklärung muss aber vollständig dokumentiert sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zusendung einer einzelnen Werbemail wegen einer unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Rechtsanwalt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für Rechtsanwälte eine Werbemail. Da dies seiner Ansicht nach ohne seine Zustimmung erfolgt sei, klagte er gegen die Betreiberin des Verzeichnisses auf Unterlassung. Die Betreiberin führte zur Verteidigung an, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat. Zum Beweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens benannte die Betreiberin einen Zeugen. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage auf Unterlassung ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.

Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails bestand

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Rechtsanwalt habe der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails zugestanden. Denn ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen stelle E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar und verletze sowohl das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht als auch das Recht am Unternehmen.

Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung nicht nachgewiesen

Die Betreiberin des Online-Verzeichnisses habe nach Ansicht des Landgerichts das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nicht nachweisen können. Es sei zwar zutreffend, dass eine ausdrückliche Einwilligung zur E-Mail-Werbung nach einem Double-Opt-In-Verfahren vorliegt, wenn der Betroffene durch eine E-Mail um eine Bestätigung gebeten wird und diese Bestätigung beim Werbenden eingeht. Es sei jedoch erforderlich, dass die konkrete Einver­ständ­ni­s­er­klärung vollständig dokumentiert wird. Daran habe es hier gefehlt. Die erforderliche Dokumentation könne nicht durch ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens bezeugen kann, ersetzt werden.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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