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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss06.12.2023

Durchsuchungs­beschluss für Wohnung umfasst auch Durchsuchung des vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten ZimmersZimmer muss Teil der Familienwohnung sein

Der Durchsuchungs­beschluss für eine Wohnung umfasst auch das vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnte Zimmer, wenn dieses Teil der Familienwohnung ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 wurde aufgrund eines Durch­su­chungs­be­schlusses des Amtsgerichts Nürnberg das Reihenhaus eines Beschuldigten durchsucht. Es ging um den Vorwurf der Steuerhehlerei. Die Durchsuchung umfasste auch das vom 23-jährigen Sohn des Beschuldigten bewohnte Dachge­schoss­zimmer, welches bei der Durchsuchung nicht abgeschlossen war. Dabei wurden unversteuerte Zigaretten, Marihuana und ein Crusher aufgefunden. Der Sohn des Beschuldigten hielt die Durchsuchung seines Zimmers für rechtswidrig und legte daher Beschwerde ein.

Keine Rechts­wid­rigkeit der Durchsuchung des Dachge­schoss­zimmers

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied gegen den Beschwer­de­führer. Die Durchsuchung seines Dachge­schoss­zimmers sei nicht rechtswidrig gewesen. Sie habe vielmehr auf den Durch­su­chungs­be­schluss gestützt werden können. Bei dem Dachge­schoss­zimmer handele es sich um einen Teil der gemeinsamen Familienwohnung, die sich über das ganze Reihenhaus erstreckte. Es habe darin keine abgeschlossene, separate Einheit gebildet, etwa im Sinne einer Anliegerwohnung. Das Zimmer sei vielmehr für sämtliche Famili­en­mit­glieder zugänglich gewesen. Für vollkommen unerheblich hielt das Landgericht dabei den Umstand, dass der Beschwer­de­führer volljährig ist.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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