18.01.2025
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Amtsgericht Berlin-Tiergarten Beschluss19.04.2023

Wohnungs­durchsuchung 20 Minuten nach erfolglosem Versuch Ermitt­lungs­richter zu erreichen spricht nicht für Vorliegen von Gefahr im VerzugErmitt­lungs­richter kann innerhalb von 20 Minuten erreicht werden

Wird eine Wohnungs­durchsuchung 20 Minuten nach dem erfolglosem Versuch den Ermitt­lungs­richter zu erreichen gestartet, so spricht dies nicht für das Vorliegen von Gefahr im Verzug. Denn innerhalb von 20 Minuten kann ein Ermitt­lungs­richter erreicht werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Januar 2023 ordnete eine Staatsanwältin in Berlin um 16.07 Uhr wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten an. Zuvor hatte sie von 16.04 Uhr an erfolglos versucht den Ermittlungsrichter zwecks Erwirkung eines Durch­su­chungs­be­schlusses zu erreichen. Die Wohnungsdurchsuchung begann schließlich um 16.30 Uhr. Der Beschuldigte hielt die Durchsuchung für rechtswidrig und stellte daher einen entsprechenden Feststel­lungs­antrag bei Gericht.

Rechts­wid­rigkeit der Wohnungs­durch­suchung

Das Amtsgericht Tiergarten entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Die Anordnung der Wohnungs­durch­suchung sei rechtswidrig. Gefahr im Verzug habe zum Zeitpunkt der Anordnung nicht vorgelegen. Er ergeben sich aus der Akte keine Hinweise darauf, dass ein weiteres Zuwarten und weitere Versuche den Richter zu erreichen den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätten. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Durchsuchung erst um 16.30 Uhr stattgefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es unproblematisch möglich gewesen zu versuchen eine richterliche Anordnung zu erlangen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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