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- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss20.04.2023, 57 Gs 2628/23
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss07.06.2023
Zigarettenrauch durch Schlitz der Zellentür: JVA muss Maßnahmen zum Nichtraucherschutz auch in Untersuchungshaft treffenGefangener muss nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren
Dringt durch den Schlitz der Zellentür Zigarettenrauch in die Zelle, so kann der Betroffene auch in der Untersuchungshaft Maßnahmen zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes verlangen. Zur Darlegung seines Anspruchs muss er nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gefangener in Untersuchungshaft in einer JVA in Bayern beschwerte sich im Jahr 2022 darüber, dass durch den Schlitz seiner Zellentür Zigarettenrauch eindrang. Dies hatte seinen Grund darin, dass Mitgefangene auf dem Gang oder bei offenen Zellentüren in ihrer Zelle rauchten. Da die JVA nichts unternahm, stellte der Gefangene einen gerichtlichen Antrag.
Amtsgericht Nürnberg lehnte Antrag ab
Das Amtsgericht Nürnberg lehnte den Antrag ab. Denn der Gefangene habe nicht konkret benannt, wann und in welcher Form durch wen gegen das Rauchverbot verstoßen worden sein soll. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Gefangenen.
Landgericht mahnt Einhaltung des Nichtraucherschutzes an
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Gefangenen. Die JVA habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, in dem sie nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert hat, dass der Gefangene in seiner Zelle einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt war. Der Nichtraucherschutz aus § 58 Abs. 2 BayStVollzG gelte auch für die Untersuchungshaft.
Gefangener muss nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren
Der Gefangene habe aus Sicht des Landgerichts die Verletzung des Nichtraucherschutzes ausreichend konkret vorgetragen. Da es sich um eine ständige Belästigung handele, könne im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht verlangt werden, dass er entsprechend einem Lärmprotokoll einzelne Vorkommnisse genau dokumentiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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