03.12.2024
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Dokument-Nr. 33061

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Beschluss07.06.2023Landgericht Nürnberg-Fürth12 Qs 40/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss20.04.2023, 57 Gs 2628/23
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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss07.06.2023

Zigarettenrauch durch Schlitz der Zellentür: JVA muss Maßnahmen zum Nicht­rau­cher­schutz auch in Unter­su­chungshaft treffenGefangener muss nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren

Dringt durch den Schlitz der Zellentür Zigarettenrauch in die Zelle, so kann der Betroffene auch in der Unter­su­chungshaft Maßnahmen zur Durchsetzung des Nicht­raucher­schutzes verlangen. Zur Darlegung seines Anspruchs muss er nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gefangener in Untersuchungshaft in einer JVA in Bayern beschwerte sich im Jahr 2022 darüber, dass durch den Schlitz seiner Zellentür Zigarettenrauch eindrang. Dies hatte seinen Grund darin, dass Mitgefangene auf dem Gang oder bei offenen Zellentüren in ihrer Zelle rauchten. Da die JVA nichts unternahm, stellte der Gefangene einen gerichtlichen Antrag.

Amtsgericht Nürnberg lehnte Antrag ab

Das Amtsgericht Nürnberg lehnte den Antrag ab. Denn der Gefangene habe nicht konkret benannt, wann und in welcher Form durch wen gegen das Rauchverbot verstoßen worden sein soll. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Gefangenen.

Landgericht mahnt Einhaltung des Nicht­rau­cher­schutzes an

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Gefangenen. Die JVA habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, in dem sie nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert hat, dass der Gefangene in seiner Zelle einer erheblichen Rauch­be­läs­tigung ausgesetzt war. Der Nichtraucherschutz aus § 58 Abs. 2 BayStVollzG gelte auch für die Unter­su­chungshaft.

Gefangener muss nicht einem Lärmprotokoll vergleichbar einzelne Vorkommnisse dokumentieren

Der Gefangene habe aus Sicht des Landgerichts die Verletzung des Nicht­rau­cher­schutzes ausreichend konkret vorgetragen. Da es sich um eine ständige Belästigung handele, könne im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht verlangt werden, dass er entsprechend einem Lärmprotokoll einzelne Vorkommnisse genau dokumentiert.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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