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Dokument-Nr. 33066

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss07.06.2023

Rechtswidriger Durch­suchungs­beschluss wegen fehlender Angabe des zur Last gelegten Handelns oder UnterlassensAngabe des Straf­tat­be­stands nicht ausreichend zur Begründung einer Durchsuchung

Ein Durch­suchungs­beschluss ist rechtswidrig, wenn dieser keine Angaben dazu enthält, welches konkrete Handeln oder Unterlassen dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Allein die Angabe des Straf­tat­be­stands ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 erließ ein Ermitt­lungs­richter am Amtsgericht Nürnberg einen Durchsuchungsbeschluss. Dem Beschuldigten wurde eine Steuer­hin­ter­ziehung vorgeworfen. Daher sollte sein Wohnhaus nach diversen Unterlagen durchsucht werden. Begründet war der Beschluss damit, dass seine in den Steuer­be­scheiden zu Grunde gelegte Einkommenslage in den Jahren 2015 bis 2019 weder seinem Lebensstandard noch den Geldströmen auf seine Konten entspreche. Der Beschuldigte hielt diese Begründung für unzureichend und legte daher durch seinen Straf­ver­teidiger Beschwerde ein.

Rechts­wid­rigkeit des Durch­su­chungs­be­schlusses

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Der Durch­su­chungs­be­schluss sei rechtwidrig, da er nicht den Minde­st­an­for­de­rungen genüge. In einem Durch­su­chungs­be­schluss müsse ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert werden, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Hier sei nach der Begründung noch nicht einmal klar, ob der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob die ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, sei nicht klar, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuer­fest­setzung dies geführt hat.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

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