21.11.2024
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Landgericht München I Beschluss24.10.2016

LG München I untersagt aggressive Werbemethoden eines Energie­ver­sorgers gegenüber FlüchtlingenBei Zuwiderhandlung droht 250.000 Euro Ordnungsgeld

Das Landgericht München I hat einem großen deutschen Energie­ver­sorger per einstweiliger Verfügung unter anderem verboten, im Rahmen der Akquise durch Dritt­un­ter­nehmen zuzulassen, dass mit Bewohnern von Flüchtlings­wohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energie­versorgungs­verträge abgeschlossen werden.

Im zugrunde liegenden Fall war die Wettbe­wer­bs­zentrale von der kommunalen Behörde darüber informiert worden, dass Mitarbeiter eines Vertrie­b­s­partners des Energie­ver­sorgers im September 2016 eine von der Stadt Garbsen angemietete Flücht­lings­wohnung aufgesucht hatten, um dort Verträge zugunsten des Energie­ver­sorgers abzuschließen. Die Mitarbeiter des Vertrie­b­s­partners, von denen eine Person arabisch sprach, hätten gegenüber den Flüchtlingen fälschlich angegeben, dass sie vom Sozialamt geschickt seien, und dass die Flüchtlinge nunmehr selbst für den Strom- und Gasverbrauch zahlen müssten. Einer der so angesprochenen Flüchtlinge habe daraufhin einen Erdgas­lie­fer­vertrag unterschrieben.

Enger­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen nutzt Unterfahrenheit der Flüchtlinge auf unlautere Weise aus

Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte diese Art der Auftrags­ge­ne­rierung als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG und als aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 a Abs. 1 UWG beanstandet. Da sich der angesprochene Kriegs­flüchtling nicht mit dem deutschen Rechtssystem auskennt, wurde seine Unerfahrenheit in unlauterer Weise ausgenutzt, um einen Vertrags­ab­schluss zu bewirken.

Gericht untersagt Handlungsweise des Energie­ver­sorgers per einstweiliger Verfügung

Nachdem das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, das sich die Handlungen seiner Vertrie­b­s­partner zurechnen lassen muss, nicht bereit war eine Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, beantragte die Wettbe­wer­bs­zentrale eine entsprechende Einstweilige Verfügung. Das Landgericht München I gab den Antrag statt und untersagte dem Energie­un­ter­nehmen, mit Bewohnern von Flücht­lings­woh­nungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energie­ver­sor­gungs­verträge abzuschließen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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