15.11.2024
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Dokument-Nr. 2150

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Landgericht München I sonstiges29.03.2006

WM 2006: Staatliche Lotte­rie­ver­waltung darf nicht mit Verlosung von WM-Tickets werben

Das Landgericht München I hat dem Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung verboten,bei Wettbe­wer­bs­hand­lungen im Bereich des Glück­s­piel­wesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.

Beantragt wurde die Verfügung von einer Lottoanbieterin aus den Niederlanden, die auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Sie machte geltend, dass die staatliche Lotte­rie­ver­waltung (u.a. per E-mail) damit warb, 3.000 Endspiel-Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu verlosen; die Teilnahme an der Verlosung sei nach dem Eindruck dieser Werbung jedoch nur solchen Personen eröffnet worden, die bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET mitspielen. Eine derartige Koppelung bezeichnet § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlauter.

Das Verbot tritt erst mit Zustellung der Verfügung in Kraft. In einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren obliegt diese Zustellung nicht dem Gericht, sondern dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat nach der Zustellung Gelegenheit, in einem Wider­spruchs­ver­fahren vor der erlassenden Kammer die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu überprüfen.

Nachtrag vom 03.05.2006:

Das Landgericht München hat die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 am 25.04.2006 aufgehoben: Werbeverbot für Verlosung von WM-Tickets aufgehoben

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des LG München vom 31.03.2006

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