21.11.2024
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Landgericht München I Urteil02.05.2018

Unterschrift des Ehemanns für Eizel­len­transfer gefälscht - Vater muss trotzdem Unterhalt zahlenWiderruf der Einwilligung für Eizel­len­transfer nicht zweifelsfrei nachgewiesen

Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Vater unter­halts­pflichtig gegenüber seinem auf dem Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohnes ist, obwohl die Ehefrau die Unterschrift des Mannes zur Vornahme des Eizel­len­transfers gefälscht hatte. Für das Gericht war nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der Ehemann die ursprünglich erteilte Einwilligung tatsächlich widerrufen hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls und seine damalige Ehefrau hatten bei der Beklagten Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann - noch vor der Kernver­schmelzung (sogenanntes Vorkernstadium) - eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt.

Eizel­len­transfer führte zu Schwangerschaft

Kurz darauf eskalierten die Bezie­hungs­probleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizel­len­transfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unter­halts­ver­pflich­tungen.

Ehemann hatte zunächst wirksam in Eizel­len­transfer eingewilligt

Der Kläger hatte im Prozess vor dem Landgericht München I vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizel­len­transfer widerrufen habe. Hierzu hatte das Gericht in der Haupt­ver­handlung mehrere Zeugen gehört - unter anderem die von dem Kläger benannte Mitarbeiterin der Beklagten. Das Gericht ging nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger zunächst wirksam eingewilligt hatte. Ferner vertrat das Gericht die Auffassung, dass - jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden - die Einwilligung in den Transfer grundsätzlich habe widerrufen werden können.

Eindeutig erkennbarer Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung nicht erkennbar

Allerdings habe das Gericht keinen für die Beklagte eindeutig erkennbaren Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellen können. Das Telefonat - so das Gericht - habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kläger habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizel­len­transfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers - und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung - zu zweifeln.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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