Dokument-Nr. 6598
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Landgericht München I Urteil27.08.2008
Kein Schadenersatz nach Infektion mit Hepatitis-C im KrankenhausKeine Beweise für mangelnde hygienische Standards
Krankenhäuser sind eigentlich Orte der Heilung. Und doch ist manchmal genau das Gegenteil der Fall: Man kommt kränker heraus, als man hinein ist.
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2004 zu einer Darmoperation in eine Münchner Klinik begeben. Kaum hatte sie das Krankenhaus verlassen, wurde bei ihr eine akute Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Sie verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik verursacht worden sei.
Richter: Kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik
Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte sich die Klägerin tatsächlich in der Klinik infiziert. Gleichwohl sah das Gericht kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik: Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass das Auftreten einer Infektion noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards zulässt. In der Medizin ist es nämlich nach wie vor ein Rätsel, auf welchem Wege - außer etwa durch Blutkontakt - Hepatitis-C übertragen wird. Auch in diesem Fall konnte der Übertragungsweg nicht geklärt werden. Das Gericht konnte angesichts dessen auch nicht feststellen, dass das Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war. Insbesondere ergab eine vom Gericht bei den Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft keine Anhaltspunkte für eine Infektion beim Krankenhauspersonal. Die 9. Zivilkammer wies die Klage daher ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des LG München I vom 27.08.2008
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