23.11.2024
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Dokument-Nr. 8934

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Beschluss15.12.2009Landgericht München I7 O 17092/09
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Landgericht München I Beschluss15.12.2009

LG München: Pharma­un­ter­nehmen darf nicht mit "Akut"-Produkt werben, wenn Wirkung frühestens nach einer Stunde eintrittVerzögerter Beginn der Beschwer­den­bes­serung widerspricht durch Werbung geweckte Erwartungen

Ein Pharma­un­ter­nehmen darf nicht bei einem angebotenen Arzneimittel für Sodbrennen nicht mit dem Namen "akut" werben, wenn eine Besserung der Beschwerden erst eine Stunde nach Einnahme eintritt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bemängelte ein Verband, der sich die "Lauterkeit des Wettbewerbs" zur Aufgabe gemacht hat, die Werbung eines Pharma­un­ter­nehmens für ein Medikament gegen Sodbrennen.

"Irreführenden" Namenszusatz

Das Pharma­un­ter­nehmen hatte ein Mittel gegen "Sodbrennen und saures Aufstoßen" mit der Bezeichnung "akut" angeboten. Das nicht verschrei­bungs­pflichtige Medikament wirke aber - so der Verband - erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Daher wollte der Verband den seiner Ansicht nach "irreführenden" Namenszusatz "akut" per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Dem widersprach der Arznei­mit­tel­her­steller: Bereits eine Stunde nach der Einnahme könnte eine Besserung der Beschwerden eintreten, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.

Zusatzes "akut" kann zu Irreführung des Verbrauchers führen

Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbe­wer­bs­ver­bandes und verbot die Bezeichnung "akut" für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher - so die Richter - würden angesichts des Zusatzes "akut" schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah das Gericht eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwer­den­bes­serung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrau­che­rer­war­tungen.

Quelle: ra-online, Landgericht München I

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