Der Kläger erkrankte auf einer USA-Reise im Mai 2005 an hohem Fieber und Reizhusten und wurde von der Versicherung zunächst an ein örtliches Krankenhaus verwiesen, da er noch keine Transportfähigkeitsbescheinigung vorweisen konnte. Diese wurde jedoch am nächsten Tag beigebracht. Gleichwohl verweigerte die Versicherung einen Rücktransport. Sie behauptete, bei der Grunderkrankung des Klägers (er ist HIV positiv) bestehe generell die Gefahr einer Lungenentzündung, es bestehe also ein Risiko für den Lufttransport. Zudem habe der Vertragsarzt der Beklagten einen Transport für medizinisch nicht vertretbar gehalten. Wie der Vertragsarzt zu dieser Einschätzung gekommen ist, konnte die Beklagte jedoch nicht begründen. Die Beklagte war nach Meinung der Kammer deshalb zur Durchführung des Rücktransportes verpflichtet.
Durch die Verweigerung des Transportes war die eigenhändig durchgeführte Rückreise des Klägers mit erheblichen, außergewöhnlichen Strapazen verbunden.
Die Kammer führt dazu aus:
"Der Kläger hat auch durch die Untätigkeit der Beklagten Schmerzen erlitten, die über die normalen Reisestrapazen eines in der Art des Klägers Erkrankten hinausgehen. Er musste die Rückreise von seinem Aufenthaltsort nach Reno (= Rückgabeort des Leihfahrzeugs) auf der Rückbank eines Abschleppwagens verbringen, da er selbst nicht fahren konnte, sein Gepäck selbst in das Auto bringen, gegenüber der Leihwagenfirma selbst erklären, dass nicht das Leihfahrzeug beschädigt ist (weil dieses abgeschleppt wurde), sondern der Fahrer erkrankt ist, obwohl der Kläger krankheitsbedingt kaum sprechen konnte. Weiter musste er sein Gepäck selbst in die Flughafenabfertigungshalle in Reno zu bringen, wo ihm lediglich die letzten 100 m ein Mitarbeiter der Leihwagenfirma half. In San Francisco war er gezwungen, sein Gepäck selbst vom Flughafen zum Hotel und am nächsten Tag vom Hotel zum Flughafen bringen, am Flughafen in San Francisco in einer langen Warteschlange zu warten, wo er erst nach einiger Wartezeit bevorzugt behandelt wurde und auch dann erst einen Rollstuhl erhielt. In Frankfurt musste der Kläger ohne Hilfe in das Flugzeug nach Berlin wechseln. Nach Verlust seiner Koffer in Berlin musste der Kläger durch den gesamten Flughafen zur Gepäckermittlungstelle ohne Rollstuhl. Danach musste er ebenfalls ohne Rollstuhl bis zum Taxi. […] Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger durch diese Zusatzbelastungen in seinem ohnehin bereits stark angeschlagenen Gesundheitszustand erhebliche zusätzliche Schmerzen und Belastungen auf sich nehmen musste.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der beim Kläger ausgelösten zusätzlichen Strapazen und dem leichtfertigen Verhalten der Beklagten bei ihrer Entscheidung über eine Rückholung des Klägers war ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,- als angemessen zu bestimmen."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/07 des LG München I vom 09.11.2007