21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss13.08.2004

Versicherung muss bessere Hörhilfe bezahlen

Zwischen einer privaten Kranken­ver­si­cherung und ihrem Versi­che­rungs­nehmer entstand Streit darüber, ob die Versicherung für den mitversicherten Sohn eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage) bezahlen muss, die im Schulunterricht Nebengeräusche ausblendet.

Mit diesem Gerät kann der beidseitig schwerhörige Sohn dem Unterricht folgen. Es wurde deshalb ärztlich verordnet und kostete 2.037,88 €. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da nach ihren Versi­che­rungs­be­din­gungen lediglich die Kosten für normale Hörgeräte, nicht aber für eine derartige Zusatz­ausstattung zu ersetzen seien.

Das Amtsgericht München verurteilte die Versicherung am 7.5.2004 zur Bezahlung des Geräts (Az. 211 C 5346/03). Ein medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe bestätigt, dass durch das drahtlose Übertra­gungsgerät die Hörfähigkeit des versicherten Schülers im Unterricht hergestellt werden könne. Die Anlage falle daher unter den Begriff Hörgerät. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die drahtlos Übertra­gungs­anlage gehöre nicht zu den nach den Tarif­be­din­gungen erstat­tungs­fähigen Hilfsmitteln. Der Sohn des Klägers verfüge bereits über ein Hörgerät. Die Mikroport-Anlage sei eine zusätzliche Hörhilfe, die mit dem Hörgerät zur Optimierung der Hörfähigkeit verbunden werden könne. Die Versicherung schulde aber nicht Koste­n­er­stattung für das theoretisch mögliche Optimum, sondern für das objektiv medizinisch Notwendige. Auf Anregung des Landgerichts München I nahm die verklagte Versicherung ihre Berufung zurück. Die 6. Zivilkammer wies darauf hin, dass unter einem Hörgerät jedes Gerät zu verstehen sei, das Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen des Gehörs ausgleiche.

Hörgeräte in diesem Sinne seien auch Geräte, die die Funkti­o­ns­fä­higkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessern. Das bereits vorhandene Grundhörgerät habe nur eine eingeschränkte Filterwirkung und gleiche den Gehörschaden des mitversicherten Sohns nur unzureichend aus. Deshalb sei die verordnete Mikroport-Anlage medizinisch notwendig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.10.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1218

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI