Dokument-Nr. 1218
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Landgericht München I Beschluss13.08.2004
Versicherung muss bessere Hörhilfe bezahlen
Zwischen einer privaten Krankenversicherung und ihrem Versicherungsnehmer entstand Streit darüber, ob die Versicherung für den mitversicherten Sohn eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage) bezahlen muss, die im Schulunterricht Nebengeräusche ausblendet.
Mit diesem Gerät kann der beidseitig schwerhörige Sohn dem Unterricht folgen. Es wurde deshalb ärztlich verordnet und kostete 2.037,88 €. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da nach ihren Versicherungsbedingungen lediglich die Kosten für normale Hörgeräte, nicht aber für eine derartige Zusatzausstattung zu ersetzen seien.
Das Amtsgericht München verurteilte die Versicherung am 7.5.2004 zur Bezahlung des Geräts (Az. 211 C 5346/03). Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe bestätigt, dass durch das drahtlose Übertragungsgerät die Hörfähigkeit des versicherten Schülers im Unterricht hergestellt werden könne. Die Anlage falle daher unter den Begriff Hörgerät. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die drahtlos Übertragungsanlage gehöre nicht zu den nach den Tarifbedingungen erstattungsfähigen Hilfsmitteln. Der Sohn des Klägers verfüge bereits über ein Hörgerät. Die Mikroport-Anlage sei eine zusätzliche Hörhilfe, die mit dem Hörgerät zur Optimierung der Hörfähigkeit verbunden werden könne. Die Versicherung schulde aber nicht Kostenerstattung für das theoretisch mögliche Optimum, sondern für das objektiv medizinisch Notwendige. Auf Anregung des Landgerichts München I nahm die verklagte Versicherung ihre Berufung zurück. Die 6. Zivilkammer wies darauf hin, dass unter einem Hörgerät jedes Gerät zu verstehen sei, das Funktionsbeeinträchtigungen des Gehörs ausgleiche.
Hörgeräte in diesem Sinne seien auch Geräte, die die Funktionsfähigkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessern. Das bereits vorhandene Grundhörgerät habe nur eine eingeschränkte Filterwirkung und gleiche den Gehörschaden des mitversicherten Sohns nur unzureichend aus. Deshalb sei die verordnete Mikroport-Anlage medizinisch notwendig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.10.2004
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