18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Landgericht München I Beschluss13.08.2004

Versicherung muss bessere Hörhilfe bezahlen

Zwischen einer privaten Kranken­ver­si­cherung und ihrem Versi­che­rungs­nehmer entstand Streit darüber, ob die Versicherung für den mitversicherten Sohn eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage) bezahlen muss, die im Schulunterricht Nebengeräusche ausblendet.

Mit diesem Gerät kann der beidseitig schwerhörige Sohn dem Unterricht folgen. Es wurde deshalb ärztlich verordnet und kostete 2.037,88 €. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da nach ihren Versi­che­rungs­be­din­gungen lediglich die Kosten für normale Hörgeräte, nicht aber für eine derartige Zusatz­ausstattung zu ersetzen seien.

Das Amtsgericht München verurteilte die Versicherung am 7.5.2004 zur Bezahlung des Geräts (Az. 211 C 5346/03). Ein medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe bestätigt, dass durch das drahtlose Übertra­gungsgerät die Hörfähigkeit des versicherten Schülers im Unterricht hergestellt werden könne. Die Anlage falle daher unter den Begriff Hörgerät. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die drahtlos Übertra­gungs­anlage gehöre nicht zu den nach den Tarif­be­din­gungen erstat­tungs­fähigen Hilfsmitteln. Der Sohn des Klägers verfüge bereits über ein Hörgerät. Die Mikroport-Anlage sei eine zusätzliche Hörhilfe, die mit dem Hörgerät zur Optimierung der Hörfähigkeit verbunden werden könne. Die Versicherung schulde aber nicht Koste­n­er­stattung für das theoretisch mögliche Optimum, sondern für das objektiv medizinisch Notwendige. Auf Anregung des Landgerichts München I nahm die verklagte Versicherung ihre Berufung zurück. Die 6. Zivilkammer wies darauf hin, dass unter einem Hörgerät jedes Gerät zu verstehen sei, das Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen des Gehörs ausgleiche.

Hörgeräte in diesem Sinne seien auch Geräte, die die Funkti­o­ns­fä­higkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessern. Das bereits vorhandene Grundhörgerät habe nur eine eingeschränkte Filterwirkung und gleiche den Gehörschaden des mitversicherten Sohns nur unzureichend aus. Deshalb sei die verordnete Mikroport-Anlage medizinisch notwendig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 14.10.2004

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