21.11.2024
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Dokument-Nr. 959

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Urteil24.05.2005Landgericht München I6 O 15545/04
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Landgericht München I Urteil24.05.2005

Schuldner muss Chance zur Beseitigung von Mängeln haben

Wer seinem Schuldner keine zweite Erfül­lung­s­chance gibt, kann weder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen noch Zahlung des Werklohns verweigern.

Mit dieser Begründung verurteilte das Landgericht München I einen Münchner Zahnarzt zur Bezahlung zahntechnischer Arbeiten, die er bei einem Dentallabor in Ismaning bestellt hatte.

Das Labor stellte für die in Auftrag gegebenen Leistungen eine Rechnung über rund 17.000,- €. Der Zahnarzt verweigerte die Bezahlung und rügte diverse Mängel des gelieferten Zahnersatzes. Unter anderem beanstandete er, die Zahnfarbe der hergestellten Kronen habe nicht gepasst; in einem Fall habe er langwierige Einschlei­f­a­r­beiten vornehmen müssen, da der Zahnersatz aus dem Labor für den Unterkiefer des Patienten zu hoch gewesen sei. Das zahntechnische Labor verklagte den Zahnarzt auf Bezahlung des geschuldeten Werklohns, da er die Arbeiten des Labors ohne Beanstandung bei seinen Patienten verwendet habe und keine Nacharbeiten angefordert habe.

Der Vorsitzende Richter gab dem Labor Recht. Der verklagte Zahnarzt habe die Farbe für den Zahnersatz seiner Patienten selbst ausgesucht. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die gelieferten Zahnfarben von den bestellten abgewichen seien. Auch habe der Arzt das Dentallabor nicht dazu aufgefordert, die von ihm als mangelhaft empfundene Arbeit fachgerecht nachzubessern. Er habe vielmehr aus seiner Sicht erforderliche Nacharbeiten selbst ausgeführt, ohne der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In der Weiter­ver­wendung der gelieferten Produkte sei eine Abnahme der Leistungen des Labors zu sehen. Der Zahnarzt sei deshalb verpflichtet, die abgenommenen Arbeiten ohne Abzug zu bezahlen.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.2005

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