24.11.2024
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Dokument-Nr. 7670

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Urteil31.03.2009Landgericht München I33 O 25598/05
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Landgericht München I Urteil31.03.2009

Kirch-Pleite: Gericht weist Klage einer Kirchfirma gegen Deutsche Bank ab

Das Landgericht München I hat eine Klage von über zwei Milliarden EUR der Kirch Group Litigation Pool GmbH gegen die Deutsche Bank abgewiesen. Eine weitere Klage ist noch anhängig. In dem Verfahren vor dem Landgericht München geht es um Schaden­s­er­satz­for­de­rungen von insgesamt 3,5 Mrd. Euro.

Die Kirch Group Litigation Pool GmbH war – auch – zu dem Zweck gegründet worden, aus abgetretenem Recht die Ansprüche von 17 Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank und deren ehemaligen Vorstands­s­precher Dr. Breuer durchzusetzen.

Die Klägerin meint, Dr. Breuer habe durch Äußerungen über die finanzielle Situation der KirchGruppe in einem im Februar 2002 ausgestrahlten Fernseh-Interview die Insolvenz der KirchMedia – einem der 17 Unternehmen – und damit letztlich den Zusammenbruch der gesamten KirchGruppe verursacht. Daher sei die Deutsche Bank und Herr Dr. Breuer persönlich verpflichtet, diesen 17 Konzern­un­ter­nehmen den Schaden zu ersetzen, der diesen infolge des Interviews entstanden sei. Allein dadurch, dass die Aktienpakete der KirchMedia und einer weiteren Kirch-Gesellschaft an ProSiebenSat.1 infolge der Insolvenz hätten veräußert werden müssen, sei ein Schaden von über € 2 Milliarden entstanden. Die Aktienpakete seien nämlich später eben diesen Betrag mehr wert gewesen.

Bereits im Jahre 2006 hatte der Bundes­ge­richtshof (BGH, Urteil v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03 -) wegen des nämlichen Interviews festgestellt, dass einem anderen Unternehmen der Kirch-Gruppe dem Grunde nach Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer zustehen. Dieses Unternehmen war mit der Deutschen Bank zum Zeitpunkt des Interviews durch einen Darle­hens­vertrag verbunden.

Vertrags­be­zie­hungen mit der Deutschen Bank, die auch im Falle der hier betroffenen 17 Konzern­un­ter­nehmen Schaden­s­er­satz­ansprüche hätten begründen können, konnte die 33. Zivilkammer nicht feststellen. Lediglich im Falle der KirchMedia hatte die Klägerin auf eine unmittelbare Vereinbarung mit der Deutschen Bank (eine Vertrau­lich­keits­ver­ein­barung betreffend die Verschmelzung von KirchMedia mit ProSiebenSat.1) hingewiesen – dies allerdings erst im Laufe des Verfahrens und nach Eintritt der Verjährung entsprechender Ansprüche. Soweit die Klägerin Schaden­s­er­satz­ansprüche der hier betroffenen 17 Konzern­un­ter­nehmen mit der Schutzwirkung von Vertrags­be­zie­hungen zwischen anderen Unternehmen der KirchGruppe und der Deutschen Bank begründet hatte, verneinte die 33. Zivilkammer eine solche Schutzwirkung und wies die Klage daher insgesamt ab.

Angesichts dieses Ergebnisses ließ die Kammer offen, ob – wie die Beklagten der Klage entge­gen­ge­halten hatten – die Klage schon deshalb unzulässig sei, weil das magere Eigenkapital der Klägerin die Erstattung etwaiger Prozesskosten der Beklagten nicht zulasse.

Weitere Klage anhängig

Bei der 33. Zivilkammer ist noch eine weitere Schaden­s­er­satzklage gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer anhängig (Az. 33 O 9550/07); dabei geht es um die Höhe des Schaden­s­er­satzes für eben jenes Unternehmen der Kirch-Gruppe, dem der Bundes­ge­richtshof dem Grunde nach bereits einen Schaden­s­er­satz­an­spruch zugesprochen hatte. In diesem Rechtsstreit werden € 1,2 Milliarden gefordert. Das Gericht hat in diesem Rechtsstreit für den 19. Mai 2009 (15.00 Uhr; Sitzungssaal 301, Justizgebäude Lenbachplatz) einen Verhand­lungs­termin bestimmt, in dem es allerdings ausschließlich um die formale – und für den Ausgang des Rechtsstreits unbedeutende – Frage gehen wird, ob sich eine weitere Person am Rechtsstreit (als sog. Neben­in­ter­venient) beteiligen darf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I

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