21.11.2024
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Landgericht München I Beschluss29.08.2006

LG München weist sechs Abmahnungen von "Media Markt" Märkten als rechts­miss­bräuchlich zurückAbmahnungen gegen Online-Shops

Die auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in sechs Fällen Anträge von "Media Markt"-Märkten auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Online-Händler wegen Rechts­miss­brauchs abgelehnt hat.

Bei den Zivilkammern des Gerichts gingen seit dieser Entscheidung keine vergleichbaren Anträge mehr ein. Die Kammern für Handelssachen sind der Entscheidung der 33. Zivilkammer nicht gefolgt und erlassen - sofern ein Wettbe­wer­bs­verstoß glaubhaft gemacht wurde - weiterhin einstweilige Verfügungen.

Beim Landgericht München I waren zum Zeitpunkt der jetzt in der Presse diskutierten Entschei­dungsserie der 33. Kammer bereits von verschiedenen Märkten der Kette ca. 80 ähnliche Anträge gestellt worden. Gerügt wurden meistens unzutreffende Versand­kos­ten­angaben der Online-Händler in Preis­such­ma­schinen. So findet sich dort häufig für einen Anbieter die - unabhängig vom Produkt - immer gleiche Angabe "Versandkosten ab 3.99 €", auch wenn bei schwereren Produkten die anfallenden Versandkosten tatsächlich erheblich höher sind. Teilweise werden auch falsche Angaben zum Liefertermin oder zur Energie­ef­fizienz angebotener Elektrogeräte gerügt.

Die 33. Zivilkammer stützt ihre Auffassung, das Vorgehen der Kette sei bei einer Gesamtwürdigung als rechts­miss­bräuchlich einzuordnen, auf die Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte, wie: die Anzahl eingegangener Anträge; die Tatsache, dass durch die abwechselnde Adressierung an Kammern für Handelssachen und Zivilkammern, der Eindruck erweckt wird, die Gesamtzahl der Anträge solle nicht zu offensichtlich werden; die Höhe der Streitwerte; die Tatsache, dass die Antrags­schriften textbau­steinartig aufgebaut und über große Strecken wortidentisch sind; und die Tatsache, dass in jedenfalls 12 Fällen die Antragstellerin noch vor Abschluss des einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens bereits das Haupt­sa­che­ver­fahren eingeleitet habe. Die Kammer zieht hieraus die Schluss­fol­gerung, dass das Verhalten insgesamt als rechts­miss­bräuchlich einzuordnen sei. Erkennbar dominiere das Gebüh­ren­er­zie­lungs­in­teresse derart, dass etwaige Interessen der äußerst marktstarken Antragsteller an einer wider­spruchs­freien Wiedergabe der Versandkosten hier zurückzustehen hätten. Auch die Tatsache, dass auf Seiten der Elektro­ma­rktkette verschiedene rechtlich selbständige Märkte als Antrag­stel­le­rinnen aufträten, ändere hieran nichts, sondern spreche eher für die Missbrauchs­absicht, da angesichts der Tatsache, dass alle Abmahnungen zentral von der selben Kanzlei aus versandt würden, die Verwendung verschiedener Antrag­stel­le­rinnen erkennbar dazu diene, mit rein formalistischen Mitteln dem Vorwurf der Rechts­miss­bräuch­lichkeit entge­gen­zu­wirken.

Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts München I sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern betonen, dass angesichts der Größe der Elektro­ma­rkt­gruppe die Abmahntätigkeit hinsichtlich des Umsatzes von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Da die Antragstellerin als Branchen­führerin sich auch über ihre Niedrigpreise am Markt positioniere, sei es nachvollziehbar, wenn sie gegen Versandhändler vorgehe, die unter möglicherweise irreführenden Angaben mit niedrigen Preisen würben. Die Zahl der Abmahnungen zeige zunächst nur, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen gegen das Irrefüh­rungsgebot verstoßen wurde. (z.B. Urteil der 17. Kammer für Handelssachen vom 21.09.2006, Az. 17HK O 12520/06, Rechts­mit­telfrist läuft noch)

Wie das OLG München in der Sache entscheiden wird, ist noch offen. Die Antragstellerin hat alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt und gegen die dies zurückweisenden Beschlüsse Beschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

Siehe auch:

Preis vor Werbung heraufgesetzt - Media Markt Mannheim wegen irreführender Werbung verurteilt

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/06 des LG München I vom 13.11.2006

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