21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3720

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Landgericht München I Urteil15.12.2006

Gericht weist Schaden­s­er­satzklage von Schneider-Aktionären abKeine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Das Landgericht München I hat Schaden­s­er­satz­ansprüche von Aktionären im Zusammenhang mit der Insolvenz der Firma Schneider Technologies AG abgewiesen. Die auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützten Klagen gegen alle Beklagten wurden abgewiesen, da die Behauptungen der Kläger, die Darstellung von Entwick­lungsstand und Entwick­lungs­per­spektiven sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen, dem Gericht nicht nachvollziehbar war.

Die beiden Kläger hatten im Zeitraum Dezember 1999 bis August 2001 zusammen knapp 3000 Aktien der Firma Schneider erworben. Im März 2002 wurde das Insol­venz­ver­fahren hinsichtlich der Firma Schneider eröffnet, die Aktien waren nahezu wertlos. Schneider produzierte ursprünglich Unter­hal­tungs­elek­tronik und begann sich in den 90er-Jahren zusätzlich im Bereich der Laser-Display-Technologie zu engagieren, die auch im Consumer-Bereich zum Einsatz kommen sollte. Angestrebtes Ziel war das Laser-TV.

Die Klage richtete sich gegen drei Beklagte. Zum einen die LfA Kreditinstitut des Freistaats Bayern und die Zweignie­der­lassung der englischen Tochter­ge­sell­schaft einer amerikanischen Investmentbank, die gemeinsam zwei Kapita­l­e­r­hö­hungen (1998 und 2000) für Schneider durchgeführt und insoweit Prospekte herausgegeben hatten, zum anderen gegen den ehemaligen Vorstands­vor­sit­zenden von Schneider.

Die Kläger behaupteten im Wesentlichen, die Beklagten hätten wider besseres Wissen in zahlreichen Veröf­fent­li­chungen und Reden falsche Tatsachen mitgeteilt. Der Entwick­lungsstand und die Entwick­lungs­per­spektiven der Laser-Display-Technologie, insbesondere betreffend das Laser-TV, seien unzutreffend wiedergegeben worden, die Technologie habe noch in den Anfangsstadien gesteckt. Für die Ankündigungen zum Markteintritt des Laser-TV habe es zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Veröf­fent­li­chungen keine Tatsa­chen­grundlage gegeben, was allen Beklagten bewusst gewesen sei. Die Banken hätten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts­führung von Schneider genommen. Die LfA habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert. Der ehemalige Vorstands­vor­sitzende habe Unter­neh­mens­zahlen falsch darstellen und Bilanzen fälschen lassen.

Die auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützten Klagen gegen alle Beklagten wurden abgewiesen, da die Behauptungen der Kläger, die Darstellung von Entwick­lungsstand und Entwick­lungs­per­spektiven sei von Anfang an nicht zutreffend gewesen, dem Gericht nicht nachvollziehbar war.

Auch hinsichtlich der veröf­fent­lichten Kapital­ma­rk­t­in­for­ma­tionen gelang es den Klägern nicht konkret darzulegen, dass falsche Tatsachen mitgeteilt worden seien oder dass die Prognosen und Ankündigungen betreffend des Laser-TV zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht dem jeweiligen Entwick­lungsstand entsprochen hätten und der ehemalige Vorstands­vor­sitzende dies gewusst habe. Die Staats­an­walt­schaft hatte insoweit keinen Anlass für Ermittlungen gesehen.

Auch der Vorwurf der Darstellungen falscher Unter­neh­mens­zahlen und unzutreffender Bilanzierung war nicht ausreichend konkretisiert. Insoweit hatten weder die Staats­an­walt­schaft noch der Insol­venz­ver­walter Unregel­mä­ßig­keiten festgestellt.

Insbesondere aber ist es den Klägern nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Kapital­ma­rk­t­in­for­ma­tionen zu konkreten Kaufent­schei­dungen veranlasst worden seien. Die Klagen waren daher allein wegen des mangelnden Kausa­li­täts­nach­weises erfolglos. Die Banken sind zudem nach Ansicht der Kammer nur für die beiden Prospekte verantwortlich, deren Inhalt in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Behauptungen einer Einflussnahme auf die Geschäfts­führung von Schneider waren ohne jede hinreichende Substanz, ebenso die Behauptung, die LfA habe die Annahme des Insolvenzplans verhindert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des LG München I vom 30.01.2007

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