14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1210

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Landgericht München I Urteil31.10.2005

Kein Schadensersatz für Anleger eines Filmfonds

Das Landgericht München I hat festgestellt, dass Anleger des Babelsberger Filmfonds Vif 3 keinen Ersatz ihrer Einlagen beanspruchen können.

Zahlreiche entsprechende Urteile mehrerer Kammern des Gerichts sind in diesem Jahr ergangen, mittlerweile sind auch sechs Senate des als Berufungs­instanz zuständigen Oberlan­des­ge­richts München, die mit entsprechenden Verfahren befasst waren, zum gleichen Ergebnis gelangt und haben sämtliche Klagen, auch gegen die die Anlagen vermittelnden Banken, abgewiesen. Die Revision zum Bundes­ge­richtshof wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung in keinem Fall zugelassen.

Der Kläger des in der letzten Woche verkündeten Urteils hatte sich im Dezember 2000, in erster Linie um Steuern zu sparen, an dem Filmfonds Vif 3 mit einer Einlage von DM 50.000,00 beteiligt. Die Beklagte, eine Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, hatte den von der Fonds­ge­sell­schaft erstellten Verkauf­sprospekt geprüft und die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt. Außerdem war sie im Rahmen der jährlichen Abschluss­prü­fungen mit der Verwendung der In-vesti­ti­o­ns­mittel beauftragt gewesen. Die für die Erstellung der Filme zuständige Produk­ti­o­ns­ge­sell­schaft der Vif 3, an die die Gelder der Anleger weitgehend geflossen sind, musste 2002 Insolvenz anmelden. Infolgedessen können die Anleger kaum mit einem wesentlichen Rückfluss ihrer Beteiligungen rechnen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für seine verlorene Einlage mit der Argumentation, der von der Fonds­ge­sell­schaft herausgegebene Prospekt sei unrichtig und irreführend. Dort werde insbesondere unzutreffend der Eindruck erweckt, dass das Betei­li­gungs­risiko durch bereits abgeschlossene Erlös­aus­fa­ll­ver­si­che­rungen für die Filmpro­duk­tionen begrenzt sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 % betrage. Eine nur nachträgliche Mittel­ver­wen­dungs­kon­trolle sei völlig unzureichend und von der Beklagten zudem nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es wäre erforderlich gewesen, eine Kontrolle vor der Investition der Gelder durchzuführen.

Die Kammer kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verkauf­sprospekt der Fonds­ge­sell­schaft keine unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben enthalte, zudem stellte das Gericht fest, der Kläger habe nicht einmal konkret dargelegt, den Prospekt gründlich gelesen zu haben. Von einem umsichti-gen Anleger müsse aber erwartet werden, dass er den Prospekt einer Gesellschaft, an der er sich beteiligen wolle, auch tatsächlich und zudem aufmerksam lese. Der Anleger dürfe sich nicht darauf beschränken, einzelne Passagen des Prospekts zu betrachten und den Gesamt­zu­sam­menhang außer Acht zu lassen. Der Prospekt mache deutlich, dass es sich um eine unter­neh­me­rische Beteiligung in einer schwer kalkulierbaren und risiko­be­hafteten Branche handele, die nur für wohlhabende Anleger als Beimischung empfohlen werde. Deutlich werde gleich zu Beginn auf das Risiko eines Totalverlustes der Betei­li­gungssumme hingewiesen. Ein vernünftiger Leser hätte auch unschwer erkennen können, dass Erlös­aus­fa­ll­ver­si­che­rungen für die einzelnen, noch nicht einmal konkret geplanten Filmpro­duk­tionen erst noch abgeschlossen werden mussten. Prospektmäßig versprochen gewesen sei eindeutig nur eine nachträgliche Kontrolle der Verwendung der Inves­ti­ti­o­ns­mittel; der Kläger habe daher nicht eine Kontrolle vor Freigabe der Inves­ti­ti­o­ns­gelder erwarten können. Die Anleger seien gerade an einer raschen steuerlichen Abzugs­mög­lichkeit im Jahr ihrer Beteiligung interessiert gewesen, die Mittel­ver­wen­dungs­kon­trolle habe nach der Konzeption gerade auch der plausiblen Darstellung der tatsächlichen Investition der Gelder ge-genüber den Finanzbehörden gedient.

Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass der Verkauf­sprospekt in Ordnung und deshalb auch die Prospektprüfung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei. Die Behauptung einer unzureichenden Mittel­ver­wen­dungs­kon­trolle durch die Beklagte erachtet die Kammer für zu pauschal und wies darauf hin, dass dies allenfalls zu einem Schadensersatz der Fonds­ge­sell­schaft hätte führen können.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 08.11.2005

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