23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Landgericht München I Urteil25.07.2006

Abtrei­bungs­gegner dürfen Patientinnen vor Praxis ansprechenKein Eingriff in Arzt-Patientin-Verhältnis oder wirtschaftliche Grundlage des Arztes

Ein Arzt, dessen Münchner Praxis auf Schwan­ger­schafts­ab­brüche spezialisiert ist, scheiterte vor dem Landgericht München I mit einer Klage gegen einen Verein zum Schutz des ungeborenen Lebens, dessen Mitglieder regelmäßig vor seiner Praxis Patientinnen ansprachen.

Mit seiner Klage wollte der Arzt unter anderem dem Verein verbieten, Gehsteig­be­ra­tungen, Wachen, Vigilien und sonstige Auftritte seiner Mitglieder oder Mitarbeiter in der nähe seiner Praxisräume zu veranstalten und seine Patientinnen anzusprechen mit dem Ziel, diese in ein Gespräch über den Schwan­ger­schafts­abbruch zu verwickeln. Auch sollte der Verein es unterlassen, Embry­o­nen­nach­bil­dungen aus Plastik an die Frauen zu übergeben. Seine Patientinnen müssten einen regelrechten Spießrutenlauf vollbringen, um in seine Praxis zu gelangen, und seien oft vollkommen verstört oder erregt. Es werde dadurch in sein Recht auf freie Berufsausübung eingegriffen und es werde versucht, ihn wirtschaftlich zu ruinieren. Auch werde das Verhältnis Arzt - Patient empfindlich gestört.

Der Einzelrichter der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I folgte dieser Ansicht nicht. Im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme mit 18 Zeugen versuchte er, sich einen Überblick über die tatsächliche Situation vor der Praxis des Klägers zu verschaffen.

Er kam zu dem Ergebnis, dass weder ein rechtswidriger Eingriff in das Verhältnis Arzt - Patientin, noch ein Eingriff in die wirtschaft­lichen Grundlagen der Arztpraxis gesehen werden kann. Insbesondere seien finanzielle Einbußen durch den Kläger nicht nachvollziehbar dargestellt worden.

Nach Anhörung der so genannten "Gehsteigberater" des Beklagten war das Gericht der Überzeugung, dass diese zwar zu ihrer Grund­über­zeugung in Sachen Lebensschutz stehen, andererseits jedoch nicht beabsichtigen, diese Überzeugung in jedem Fall ohne Rücksicht auf die belange der betroffenen Frauen durchzusetzen. Ihr Verhalten sei daher insgesamt betrachtet noch hinzunehmen, da sie sich auch auf die allgemeine Handlungs­freiheit, die das Grundgesetz garantiert, berufen können.

Demgegenüber kann sich der Arzt in diesem Fall nicht mit Erfolg auf das Recht seiner Patientinnen und seiner eigenen Person berufen, in Ruhe gelassen zu werden. Zwar stehe ein solches Recht als Abwehrrecht gegenüber dem Staat dem Bürger in vielfacher Ausprägung zu, etwa in Form des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung, im Verhältnis zwischen Privatpersonen kann jedoch nicht gewährleistet werden, von jeglicher Ansprache verschont zu bleiben.

Auch werde hier der Arzt nicht bewusst diffamiert und somit das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen ihm und der Patientin nicht zerstört. Allein die Notwendigkeit der emotionalen Beruhigung der Patientinnen nach einer Ansprache durch Mitglieder der Beklagten sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände noch hinzunehmen.

Quelle: ra-online, LG München I

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