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Landgericht München I Urteil07.11.2003

Reise­rück­tritts­ver­si­cherung: Busanfahrt gehört zur Leistung eines Reise­ver­an­staltersSofern Busanreise als Option im Reiseprospekt angeboten wird

Die Busanfahrt zu einer Kreuzfahrt gehört zur Reiseleistung des Reise­ver­an­stalters, wenn sie als Option in dem Reiseprospekt angegeben wird. Der Reiseantritt liegt dann in der Busanreise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung aus einer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibik-Kreuzfahrt. Abfahrtshafen war Genua. Zur Anreise buchte er eine Busreise dorthin. Außerdem schloss er eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. In dem Reiseprospekt war neben dem Reiseverlauf auch die Möglichkeit der Busanreise aufgeführt. Während der Busfahrt erlitt die Ehefrau des Klägers jedoch einen Herzinfarkt, so dass sie die Kreuzfahrt nicht antreten konnten. Er beanspruchte daraufhin die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Diese lehnte eine Einstands­pflicht ab, da ihrer Meinung nach, die Reise mit Beginn der Busfahrt angetreten worden sei. Damit sei die Bedingung "Nichtantritt" der Versicherung nicht erfüllt gewesen.

Anspruch auf Zahlung aus der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung bestand nicht

Das Landgericht München I entschied gegen den Kläger. Er habe keinen Anspruch aus der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung gehabt, da er und seine Ehefrau die Reise bereits angetreten hatten. Eine Einstands­pflicht werde jedoch nur bei einem Nichtantritt begründet.

Busanfahrt gehörte zur Reiseleistung

Die Reise habe hier mit der Busanfahrt begonnen, so das Landgericht. Denn eine Reise werde dann angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung mindestens teilweise in Anspruch genommen wird. Dies sei im vorliegenden Fall die Anfahrt zum Hafen gewesen, da diese zusammen mit der Schiffsfahrt Gegenstand des Reisevertrages war. Die Reiseleistungen Busanreise/-abreise und Kreuzfahrt seien nicht voneinander unabhängig, sondern aufeinander abgestimmt gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Busfahrt als Option im Reiseprospekt vorgegeben gewesen sei. Die Reise konnte im Sinne eines Baukas­ten­systems von den Reisenden mit oder ohne Busreise gebucht werden. Darüber hinaus erfolgte die Buchung und Bestätigung der Reise (Bus und Karibikfahrt) einheitlich in einem Schriftstück.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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