Der Kläger war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Für seine Komposition erhielt der Kläger 1.500,00 € und zwei Flaschen Champagner. Doch der Champagnerseligkeit folgte die Ernüchterung: Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie "McDonalds - Ich liebe es", die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches.
Die Beklagte wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom Kläger geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio - Logo. Die Klage müsse im Übrigen schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom Kläger ggf. geschaffene "Melodiefolge" kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle.
Das Landgericht war der Ansicht, dass es aufgrund seiner musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen den Sachverhalt beurteilen könne. Es kam zu der Auffassung, dass die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds - Ich liebe es" gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstelle, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehle.
Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerapt werde, seien so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufwiesen. Was die drei Töne angehe, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil "McDonalds" gerapt werde, so sei diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde bestehe, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: Landgericht München I/ ra-online