18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29864

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Landgericht München I Urteil15.09.2020

Nach Autounfall: Hund bekommt 20.000 Euro SchadenersatzTypische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht

Das Landgericht München I hat nach dem Unfall zwischen einem Pkw und einem Hund auf dem Gelände eines Gewerbeparks in München den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflicht­versicherung zur Zahlung von Schadenersatz von rund 20.000 EUR verurteilt. Die Kammer hat entschieden, dass sich bei dem Unfall zwischen dem Pkw und einem knapp 4 Monate alten, angeleinten Hund keine typische Tiergefahr verwirklicht habe und somit ein Mitverschulden des Halters ausgeschlossen sei.

Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände als Wachhund eingesetzt werden sollte, hatte seinen Hund am Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privatgelände des Gewerbeparks spazieren geführt (Geschwin­dig­keits­be­grenzung 10 km/h). Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h näherte erfasste er den Hund mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote.

Betriebsgefahr des PKW verwirklicht

Der Hund wurde durch den Unfall an seiner linken Vorderpfote verletzt wurde. Die Richterin vernahm Zeugen zum Unfallhergang auf dem Privatgelände und hörte einen Gutachter zur Unfall­be­dingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Angemessenheit der geltend gemachten Behand­lungs­kosten an. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkws verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die überhöhte Geschwindigkeit, so die Vorsitzende Richterin.

Mitverschulden des Tierhalters ausgeschlossen

Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten - etwa durch die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr - schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus. Weiter folgte die Kammer den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und die Behand­lungs­kosten für angemessen hielt. Insbesondere die Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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