14.11.2024
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Landgericht München I Urteil01.12.2009

Beratervertrag per Handschlag abgeschlossen – Fußballer nicht wegen Vertragsbruch zu Schaden­s­er­satz­zahlung verpflichtetAngeblicher Berater kann exklusive Verma­rk­tungs­ver­ein­barung nicht beweisen

Ein Fußballer (hier Bastian Schweinsteiger), der mit einem Rechtsanwalt nur per Handschlag eine "umfassende Beratungs- und exklusive Verma­rk­tungs­ver­ein­barung" trifft, kann nicht wegen Vertragsbruch zu Schadensersatz verklagt werden, wenn er wenig später einen Vertrag mit einer anderen Beratung­s­agentur abschließt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte sich der beklagte Fußballer Bastian Schweinsteiger von seinem damaligen Berater und Spieler­ver­mittler trenne und beauftragte mit dieser Aufgabe einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt bot ihm darüber hinaus die Dienste seines Fußballer-Betreuungs-Unternehmens an, die sich um Karriereplanung, Beratung und Management für Fußballprofis kümmerte und auch Schweinsteiger beraten würde. Kein halbes Jahr, nachdem der Vertrag per Handschlag bis 2010 besiegelt worden sein soll, vermeldete der FC Bayern jedoch, dass Schweinsteiger eine neue Beratung­s­agentur habe.

Angeblicher Berater klagt auf Schadensersatz

Der Kläger verklagte den Fußballspieler daraufhin auf Schadensersatz – vorsichtshalber nur auf einen Teilbetrag von etwas über 800.000,- €. Der Fußballer wollte allerdings von einer umfassenden Beratungs- und exklusiven Verma­rk­tungs­ver­ein­barung nichts wissen und bestand darauf, den Rechtsanwalt lediglich als solchen mandatiert zu haben, um seinen früheren Berater loszuwerden.

Kläger muss Vertrags­ab­schluss per Handschlag beweisen können

Da über die umfassende Beratungs- und exklusive Verma­rk­tungs­ver­ein­barung nichts Schriftliches festgehalten worden war, hatte das Gericht zu klären, ob es den behaupteten Handschlag gegeben hatte oder sich der Vertragsschluss aus anderen Indizien würde herleiten lassen. Während der Beklagte und dessen Bruder dem Gericht glaubhaft versicherten, es habe den Handschlag nicht gegeben, versicherte der Rechtsanwalt auf der Gegenseite nicht minder glaubhaft das Gegenteil. Auch die Indizien brachten den Kläger, der den Vertragsschluss zu beweisen hatte, aus Sicht des Gerichts allerdings in keine bessere Position.

Zweifel an Vertrags­ab­schluss können nicht ausgeräumt werden

Letztlich wurden die Zweifel an einem Vertragsschluss, die sich aus den Angaben des Beklagten und dessen Bruders ergäben, nicht ausgeräumt und das Gericht entschied, dass der Beklagte nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Quelle: ra-online, LG München I

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