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18.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Landgericht München I Urteil15.11.2006

Patien­te­n­auktion für Zahnärzte verbotenInter­net­ver­stei­gerung von Behandlungen sind wettbe­wer­bs­widrig

Das Landgericht München I hat den Betrieb einer Inter­net­plattform untersagt, die sich selbst als "Marktplatz für Zahna­rzt­leis­tungen" bezeichnet und "Aktuelle Auktionen" für Behand­lungs­leis­tungen anbietet.

Zahnärzte können dort Kosten­schät­zungen von Kollegen, die diese etwa im Rahmen eines Heil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben haben, durch eigene Schätzungen unterbieten. Nach Ablauf der Aukti­o­ns­laufzeit leitet die Beklagte dem Patienten die Kosten­schät­zungen der fünf billigsten Bieter zu, die so auf neue Aufträge hoffen können. Der Patient zahlt für diesen Service nur einen geringen Betrag; der Zahnarzt, der den Behand­lungs­auftrag erhält, muss dagegen 20 % seines Honorars an die Beklagte abführen. Er muss sich nach Abschluss seiner Behandlung einer Bewertung durch den Patienten stellen, die bei Folgeangeboten auf der Plattform der Beklagten veröffentlicht wird.

Die auf Wettbe­wer­bsrecht spezialisierte 1. Kammer für Handelssachen sah das Angebot der Beklagten als Wettbe­wer­bs­ver­letzung an, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet werden. Dies verbieten in Deutschland die Berufsordnungen für Ärzte. Standeswidrig ist nach der Berufsordnung für Bayerische Zahnärzte auch das Verdrängen eines Zahna­rzt­kollegen aus seiner Behand­lung­s­tä­tigkeit. Dass die Beklagte mit ihrem Angebot auch hierzu anstifte, legte die Vorsitzende Richterin in der Verhandlung dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/06 des LG München I vom 17.11.2006

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