Am 04.12.2004 wurde ein Fahrzeug, das bei der späteren beklagten Haftpflichtversicherung versichert war, auf der Autobahn A 99 bei Hohenbrunn in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als Folge dieses Unfalls lagen auf der mittleren Spur der Fahrbahn unter anderem ein Reifen, eine Eisenstange sowie kleinere Autoteile. Die auf der mittleren Fahrspur auf die Unfallstelle zufahrende spätere Klägerin konnte ein direktes frontales Auffahren auf die Fahrzeugteile zwar vermeiden, in dem sie bremste und nach links auswich. Dennoch erfasste sie mit ihrem rechten Vorderrad die Eisenstange. In Folge dessen entstand an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden von insgesamt € 9.815,26. Da ein Anwalt eingeschaltet wurde, der die Schadensregulierung gegenüber der Beklagten betreiben sollte, entstand ein weiterer Schaden in Höhe von € 756,09, insgesamt also € 10.571,35. Vorprozessual hat die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 2/3 dieser Summe, also € 7.132,21 bezahlt. Da sich die Klägerin nicht mit dieser Zahlung abfinden wollte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Dort ließ die Klägerin vortragen, dass der Unfall für sie nach Sachlage unabwendbar gewesen sei. Die Hindernisse auf der Fahrbahn seien schwer erkennbar gewesen. Insbesondere habe sie nicht scharf nach links ausweichen können, da sonst die Gefahr mit der Kollision anderer Fahrzeuge bestanden hätte.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zuvor vernahm er eine Zeugin, die das Unfallgeschehen beobachtet hatte. Sie bestätigte, dass ein Reifen mit Felge, aus dem noch eine Stange heraus geragt habe, auf der Fahrbahn gelegen habe. Bei einem Autoreifen, so der Richter, handele sich um ein gut sichtbares Objekt. Die Klägerin hätte bei Herannahen an die Unfallstelle, die durch die Unfallfahrzeuge klar erkennbar gewesen sei, "auf Sicht" fahren müssen. Mit anderen Worten, sie habe ihre Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass sie auf ein Hindernis, das auf der Straße liege, so reagieren könne, dass ein Auffahren unmöglich sei. Bei angemessener Geschwindigkeit wäre der Unfall somit vermeidbar gewesen. Eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 1/3 des entstandenen Schadens, so wie ihn die beklagte Haftpflichtversicherung reguliert habe, sei daher angemessen.
Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch der amtsrichterlichen Entscheidung in vollem Umfang an und wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 22.05.2006